Beschluss (Euratom) 2021/281 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
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Article 1
„(3 Der vorläufige Euratom-Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Zeitraum 2021-2027, einschließlich der damit verbundenen Ausgaben gemäß Absatz 4, beträgt für denselben Zeitraum auf 5614000000 EUR zu jeweiligen Preisen.“
„(4 Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten sowie der Aufwendungen für die Verwaltung und Durchführung dieser Entscheidung, einschließlich Verwaltungskosten, und für die Evaluierung im Hinblick auf die Erreichung der in der Entscheidung festgelegten Ziele verwendet werden. Damit können auch Studien und Sachverständigensitzungen sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Durchführung dieser Entscheidung, gefördert werden.“
Article 5c Evaluierung
1 Evaluierungen der Durchführung dieser Entscheidung werden regelmäßig und rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
2 Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Entscheidung im Zeitraum 2021-2027 vorliegen, spätestens jedoch 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor.
3 Am Ende der Durchführung dieser Entscheidung, spätestens vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor.
4 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.“
Article 5d Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Empfänger von Gemeinschaftsförderung machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Förderung bekannt und stellen sicher, dass die Gemeinschaftsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Entscheidung, die gemäß dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dieser Entscheidung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 1 genannten Ziele betreffen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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