Beschluss (EU) 2021/416 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz in Bezug auf die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung von Kapitel III und der Anhänge I und II jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses .
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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