Durchführungsbeschluss (EU) 2021/488 der Kommission vom 22. März 2021 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/174 und (EU) 2020/1167 im Hinblick auf die Verwendung der genehmigten innovativen Technologien in bestimmten Personenkraftwagen und in leichten Nutzfahrzeugen, die mit Flüssiggas, komprimiertem Erdgas und E85 betrieben werden können (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/174
„(3a Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Typgenehmigungsbehörde die zertifizierten CO2-Einsparungen wie folgt: a) bei einem Bi-Fuel-Fahrzeug, das mit Benzin und gasförmigen Kraftstoffen betrieben wird, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG; b) bei einem Flex-Fuel-Fahrzeug, das mit Benzin und E85 betrieben wird, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf Benzin.“
Article 2 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1167
„(3a Wird die innovative Technologie in ein Bi-Fuel- oder Flex-Fuel-Fahrzeug installiert, erfasst die Typgenehmigungsbehörde die zertifizierten CO2-Einsparungen wie folgt: a) bei einem Bi-Fuel-Fahrzeug, das mit Ottokraftstoff und gasförmigen Kraftstoffen betrieben wird, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf LPG oder CNG; b) bei einem Flex-Fuel-Fahrzeug, das mit Ottokraftstoff und E85 betrieben wird, den Wert der CO2-Einsparungen in Bezug auf Ottokraftstoff.“
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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