Beschluss (EU) 2021/490 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2021 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 (EZB/2021/8)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) und der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) Anwendung.
Article 2 Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020
1 Der nach dem Anhang berechnete Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für 2020 beläuft sich auf 514314706 EUR.
2 Jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen zahlt den folgenden Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren: a) bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 476526421 EUR, b) weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen: 37788285 EUR.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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