Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EG/Schweiz) 2021/C 236/04
Text
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Article 1
Der Träger, der eine Forderung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen stellt, reicht diese innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) ein. Der leistungspflichtige Träger stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist.
Article 2
1 Die Erstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), einer Ersatzbescheinigung für die EKVK oder einer anderen Anspruchsbescheinigung erbracht wurden, kann abgelehnt und die entsprechende Forderung an den forderungsberechtigten Träger zurückgeleitet werden, wenn die Forderung z. B. unvollständig ist und/oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, Leistungen betrifft, die nicht während der Gültigkeitsdauer der EKVK bzw. der Anspruchsbescheinigung, die der Leistungsempfänger vorgelegt hat, erbracht wurden.
2 Die Erstattung von Leistungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Person sei nicht mehr bei dem Träger versichert, der die EKVK oder die Anspruchsbescheinigung ausgestellt hat, sofern die Leistungen dem Leistungsempfänger während der Gültigkeitsdauer des verwendeten Dokuments gewährt wurden.
3 Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder – wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war – die Angelegenheit mit dieser Person zu klären.
Article 3
Der leistungspflichtige Träger darf eine Forderung nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überprüfen, sofern kein hinreichender Verdacht auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt. Folglich muss der leistungspflichtige Träger die Informationen, auf denen die Forderung gründet, akzeptieren und die Erstattung vornehmen. In Fällen, in denen ein Verdacht auf missbräuchliches Verhalten vorliegt, darf der leistungspflichtige Träger aus berechtigten Gründen gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung die Forderung zurückweisen.
Article 4
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung gründet, so obliegt es mit Blick auf die Durchführung der Artikel 2 und 3 dem forderungsberechtigten Träger, zu überprüfen, ob die Forderung ordnungsgemäß gestellt wurde, und gegebenenfalls die Forderung zurückzuziehen oder eine Neuberechnung durchzuführen.
Article 5
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt.
Article 6
Das in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verzeichnis wird der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt; die auf diesem Verzeichnis basierenden Forderungen werden so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der jährlichen Pauschalbeträge pro Person im Amtsblatt der Europäischen Union, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, bei der genannten Verbindungsstelle eingereicht.
Article 7
Der forderungsberechtigte Träger legt dem leistungspflichtigen Träger nach Möglichkeit alle ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Forderungen gleichzeitig vor.
Article 8
Der leistungspflichtige Träger, der eine Forderung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erhält, stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist.
Article 9
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt.
Article 10
Eine auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ermittelte Forderung kann abgelehnt und an den forderungsberechtigten Träger zurückgeleitet werden, wenn die Forderung z. B. unvollständig ist und/oder nicht korrekt ausgefüllt wurde, einen Zeitraum betrifft, der nicht durch die Eintragung aufgrund einer gültigen Anspruchsbescheinigung abgedeckt ist.
Article 11
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung gründet, so obliegt es dem forderungsberechtigten Träger, zu überprüfen, ob die Kostenrechnung ordnungsgemäß gestellt wurde, und gegebenenfalls die Forderung zurückzuziehen oder eine Neuberechnung durchzuführen.
Article 12
1 Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung können Forderungen später als 18 Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, nicht mehr angefochten werden.
2 Hat die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Anfechtung bei der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht reagiert und die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt, gilt die Beanstandung als vom forderungsberechtigten Mitgliedstaat akzeptiert und die Forderung bzw. die relevanten Teile davon werden endgültig abgelehnt.
Article 13
Bei Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung werden die zu zahlenden Beträge für Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen (Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und für Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung) getrennt bestimmt.
Article 14
1 Anzahlungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind in Höhe von mindestens 90 % des Gesamtbetrags der gesamten ursprünglichen Forderung der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats zu leisten.
2 Hat der forderungsberechtigte Mitgliedstaat erklärt, dass er Anzahlungen allgemein akzeptiert, gelten derartige Zahlungen automatisch als angenommen. Der Rechnungsausschuss wird eine Liste derjenigen Mitgliedstaaten erstellen, die mitgeteilt haben, dass sie Anzahlungen akzeptieren.
3 Mitgliedstaaten, die nicht erklärt haben, dass sie im Allgemeinen Anzahlungen akzeptieren, antworten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, auf spezifische Angebote bezüglich Anzahlungen. In Ermangelung einer Antwort innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens gilt die Anzahlung als akzeptiert und wird geleistet.
Article 15
1 Bei der Begleichung einer Forderung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, ist die leistungspflichtige Stelle nur verpflichtet, die Differenz zwischen dem endgültigen Betrag der Forderung und der Anzahlung zu zahlen.
2 Wenn die Höhe der Forderung geringer ist als die Anzahlung, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der Forderung berechnet wurde, muss der forderungsberechtigte Mitgliedstaat: a) den überschüssigen Betrag an den zahlungspflichtigen Mitgliedstaat zurückzahlen. Eine solche Begleichung erfolgt durch die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Höhe der Forderung festgestellt wurde; oder b) mit dem leistungspflichtigen Mitgliedstaat vereinbaren, den überschüssigen Betrag durch Aufrechnung mit einer späteren Forderung einzuziehen. In der Begleichungstransaktion ist der überschüssige Betrag, der durch die spätere Forderung wieder eingezogen wird, deutlich auszuweisen.
3 Aufgrund einer Anzahlung anfallende Zinsen verringern nicht die Schulden des leistungspflichtigen Mitgliedstaats und gelten als Vermögenswert des forderungsberechtigten Mitgliedstaats.
Article 16
1 Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geltend gemachte Verzugszinsen werden aufgrund der Zahl der Monate nach folgender Formel berechnet: Dabei gilt: I (interest on late payment) sind die Verzugszinsen, PV (present value, „aktueller Wert“) ist der Wert der verspäteten Zahlung; der Wert wird bestimmt nach der Höhe der ausstehenden Forderung, die innerhalb der Fristen gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung nicht beglichen und für die keine Anzahlung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geleistet wurde. Der aktuelle Wert umfasst nur die Forderung oder deren Teile, die vom leistungspflichtigen und vom forderungsberechtigten Mitgliedstaat gleichermaßen als gültig anerkannt wurde(n), auch wenn die gesamte Forderung oder ein Teil davon Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens war. i (interest rate) ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte jährliche Zinssatz, der am ersten Tag des Monats galt, an dem die Zahlung fällig war. n steht für die Zeitspanne (in Monaten) ab dem ersten Monat nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und bis einschließlich zu dem Monat vor dem Monat, in dem die Zahlung eingeht. Dieser Zeitraum wird im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung nicht unterbrochen.
2 Die Forderung nach Verzugszinsen wird binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die verspätete Zahlung erfolgte, von der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht.
3 Eine nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 vorgelegte Forderung nach Verzugszinsen wird nicht berücksichtigt.
Article 17
1 Die Verzugszinsen werden innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurde, an die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt.
2 Der Rechnungsausschuss erleichtert auf begründeten Antrag einer der Parteien den Abschluss der Konten in den Fällen, in denen eine Begleichung der Forderung nach Verzugszinsen nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreicht wurde. Die begründete Stellungnahme des Rechnungsausschusses erfolgt binnen sechs Monaten nach dem Monat, in dem er mit der Frage befasst wurde.
Article 18
1 Für Zahlungen gemäß dem Beschluss gilt als Datum der Zahlung der Tag der Wertstellung der Transaktion durch das Bankinstitut der Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats.
2 Die Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats bestätigt den Eingang einer Forderung binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Forderung. In der Bestätigung ist das genaue Datum anzugeben, an dem die Forderung eingegangen ist.
3 Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden oder Verbindungsstellen können auf dieses Verfahren verzichten oder andere Verfahren der Begleichung für Forderungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses vorsehen.
4 Der Rechnungsausschuss kann in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung auf dieses Verfahren verzichten oder andere Verfahren der Begleichung für Forderungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses vorsehen, wobei der Grundsatz der guten Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.
Article 19
1 Angefochtene Forderungen, die nicht binnen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung beglichen wurden und für die von keiner Partei innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf dieser Frist das in Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, sind als hinfällig zu betrachten. Während dieses Zeitraums von 24 Monaten bemühen sich beide Parteien weiterhin um eine endgültige Klärung dieser Fälle, bis das Verfahren nach Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung eingeleitet wurde.
2 Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Fristen für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung: a) Angefochtene Forderungen, die zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 31. Dezember 2013 eingereicht wurden, sind als hinfällig zu betrachten, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses keine Partei das Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung einleitet. b) Angefochtene Forderungen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 eingereicht wurden, sind als hinfällig zu betrachten, wenn innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses keine Partei das Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung einleitet. c) Angefochtene Forderungen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 eingereicht wurden, sind als hinfällig zu betrachten, wenn innerhalb von 48 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses keine Partei das Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Durchführungsverordnung einleitet.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Forderungen, die den Verfahrensvorschriften gemäß den Artikeln 66 bis 68 der Durchführungsverordnung unterliegen.
4 Die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten können bilateral die endgültige Begleichung der Forderungen für die Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich vereinbaren. Solche Vereinbarungen können auch allgemeine Lösungen umfassen, die nicht auf Einzelfälle abstellen.
Article 20
1 Die Träger sollten für eine gute Zusammenarbeit untereinander sorgen und so agieren, als führten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften durch.
2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung für alle auf tatsächlichen Aufwendungen basierenden Erstattungsforderungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen wurden, sowie für alle Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3 Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. S9 vom 20. Juni 2013 .
4 Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 für Forderungen gemäß Absatz 2, die bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats nach dem 27. September 2013 eingereicht wurden.
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