Durchführungsbeschluss (EU) 2021/626 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen
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Article 1
Das InvestEU-Portal wird hiermit eingerichtet. Es entspricht den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen.
Article 2
Für die Registrierung im InvestEU-Portal muss ein Projekt die folgenden Aufnahmekriterien erfüllen: a) der Investitionsbedarf des Projekts (oder des aus kleineren Projekten bestehende Programms) muss mindestens 500000 EUR betragen; b) das Projekt muss in die Bereiche fallen, die nach Anhang II der Verordnung (EU) 2021/523 für Finanzierungen und Investitionen infrage kommen; c) der Projektträger darf weder von aus dem EU-Haushalt finanzierten Aufträgen ausgeschlossen noch wegen schweren beruflichen Fehlverhaltens, krimineller Handlungen oder erheblicher Mängel bei der Erfüllung seiner Pflichten aus der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sanktionen belegt worden sein; d) das Projekt darf nicht mit Tätigkeiten verbunden sein, die nach Anhang V Buchstabe B der Verordnung (EU) 2021/523 von einer Förderung ausgeschlossen sind; e) das Projekt muss in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne von Anhang II AEUV angesiedelt sein; f) das Projekt darf für die Kommission nicht mit Reputationsrisiken verbunden sein; g) mit der Durchführung des Projekts wurde bereits begonnen oder wird voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins InvestEU-Portal begonnen werden; h) aus der Projektbeschreibung im Projektantrag muss klar hervorgehen, dass es sich um ein Investitionsprojekt handelt, und die im Antrag enthaltenen Angaben müssen präzise sein und den für die Durchführung des Projekts erforderlichen Finanzbetrag umfassen und i) das Projekt muss mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sein.
Article 3
Für die Registrierung eines Projekts im InvestEU-Portal wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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