Durchführungsbeschluss (EU) 2021/677 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Lettland mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(1 Die Union stellt Lettland ein Darlehen in Höhe von maximal 305200000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“;
„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.“
Article 3
Lettland kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) die Regelung für die Entschädigung von Ausfallzeiten für Arbeitnehmer gemäß den ‚Kabinettsverordnungen Nr. 179 (angenommen am 31. März 2020) über Regelungen für die Vergütung der Ausfallzeiten für Selbstständige, die von der Verbreitung von COVID-19 betroffen sind‘, sowie Nr. 165 (angenommen am 26. März 2020) über ‚Regelungen für die Arbeitgeber, die von der durch COVID-19 verursachten Krise betroffen sind und die Anspruch auf die Vergütung für Ausfallzeiten und die Aufteilung verspäteter Steuerzahlungen in Raten oder deren Aufschub für bis zu drei Jahre haben‘, wie verlängert und geändert; b) die Vergütung der Ausfallzeiten gemäß der Kabinettsverordnung Nr. 236 (angenommen am 23. April 2020) ‚über die Unterstützungsleistung für Ausfallzeiten für Arbeitnehmer oder Selbständige, die von der Ausbreitung von COVID-19 beeinträchtigt wurden‘; c) den Kinderbonus für Arbeitnehmer gemäß der ‚Kabinettsanordnung Nr. 178 vom 16. April 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln zum Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘‘, wie verlängert; d) die Regelung für Lohnzuschüsse für Tourismus- und Exportbranchen gemäß dem ‚Informationsbericht über Maßnahmen zur Überwindung der Covid-19-Krise und zur wirtschaftlichen Erholung‘, wie verlängert; e) Lohnunterstützungszahlungen an medizinische Fachkräfte und die Beschäftigten der Kulturbranche gemäß dem ‚Gesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Eindämmung von Bedrohungen des Staates und deren Folgen aufgrund der Ausbreitung von COVID-19‘, dem ‚Gesetz zur Eindämmung der Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Infektion‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 303 vom 3. Juni 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘‘; f) gesundheitsbezogene Ausgaben für persönliche Schutzausrüstung gemäß den ‚Kabinettsanordnungen Nr. 79 vom 3. März 2020, Nr. 118 vom 20. März 2020 und Nr. 220 vom 27. April 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln zum Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘‘ und der ‚Kabinettsverordnung Nr. 380 vom 9. Juni 2020 ‚mit Vorschriften über die Mittel zur Gewährleistung der epidemiologischen Sicherheit, die für die in der Liste der vorrangigen Institutionen und Bedürfnisse aufgeführten Einrichtungen erforderlich sind‘‘; g) COVID-19-bezogene Krankengeldzahlungen gemäß der ‚Änderung des ‚Gesetzes über Mutterschafts- und Krankenversicherung‘‘ (angenommen am 20. März 2020)‚ wie verlängert; h) Krankengeldleistungen für Eltern und Pflegende gemäß der ‚Änderung des ‚Gesetzes über Mutterschafts- und Krankenversicherung‘‘ (Abschnitte 48 und 49 der Übergangsbestimmungen), angenommen am 26. November 2020 und der ‚Kabinettsverordnung Nr. 707 vom 1. Dezember 2020 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln zum Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘‘ und der ‚Kabinettsverordnung Nr. 13 vom 11. Januar 2021 ‚über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Mittel für unvorhergesehene Ereignisse‘‘‘; i) Prämien für ärztliches und sonstiges Fachpersonal, dessen Arbeit mit der COVID-19-Krise verbunden ist, gemäß der ‚Kabinettsverordnung Nr. 136 vom 27. März 2020 über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘, dem ‚Kabinettsbeschluss Nr. 656 vom 6. November 2020 über die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘ und der ‚Kabinettsanordnung Nr. 743 vom 8. Dezember 2020. ‚zur Änderung der Kabinettsanordnung Nr. 655 vom 6. November 2020 ‚über die Erklärung eines Notstands‘‘‘ und ‚Kabinettsanordnung Nr. 37 vom 21. Januar 2021 betreffend die Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Staatshaushaltsprogramm ‚Fonds für unvorhergesehene Ereignisse‘‘.“
Article 4
1 Lettland informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig durchgeführt wurden.
2 Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351, so unterrichtet Lettland die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions