Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
Text
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Article 1
„(1 Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 5265000000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“;
„(4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.“
Article 3
Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, wie verlängert; b) den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme nach Buchstabe a des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, wie verlängert; c) eine Sonderbeihilfe für Selbstständige gemäß Artikel 8 des ‚Rechtsakts vom 20. März 2020‘; d) eine Kurzarbeitsregelung gemäß Artikel 31 des ‚Gesetzes 4690/2020‘; e) den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors gemäß Artikel 123 des ‚Gesetzes 4714/2020‘.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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