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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/752 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/21)

CELEX
32021D0752
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-30
In force since
2021-05-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(5a In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, die als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch den Beitritt zu einer bestehenden GLRG-III-Gruppe oder durch Bildung einer neuen GLRG-III-Gruppe zu gestatten. Diese GLRG-III-Gruppe und jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“

„(6a Unbeschadet des Absatzes 5a kann ein Institut, welches als Einzelinstitut an GLRG III teilnimmt, stattdessen an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe teilnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Mitglieder dieser GLRG-III-Gruppe sind Kreditinstitute, welche an GLRG III weder als Einzelinstitute noch als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe teilnehmen und welche die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, erfüllen und b) diese GLRG-III-Gruppe sowie jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen.“

„(7a Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstabe a übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der zweiten und dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt. Wird eine korrigierte erste Datenmeldung aufgrund einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung gemäß Absatz 7 Buchstaben b und c übermittelt, dann wird eine solche Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine solche Unternehmensumstrukturierung für die Übermittlung der dritten Datenmeldung nach Absatz 1 berücksichtigt und die zweite Datenmeldung nicht korrigiert.“

„(8a Ein Teilnehmer, der eine korrigierte erste Datenmeldung gemäß Absatz 7 übermittelt, muss sicherstellen, dass die Qualität der in dieser korrigierten ersten Datenmeldung übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Bestimmungen bewertet wird. Diese Bewertung der korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB wie folgt zur Verfügung zu stellen: a) Betreffen die Korrekturen die zusätzlichen Positionen, dann ist die durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte Bewertung dieser zusätzlichen Positionen zusammen mit der korrigierten ersten Datenmeldung zur Verfügung zu stellen. b) Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe a, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB, wie in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben, bis zum 30. Juli 2021 zur Verfügung zu stellen. c) Übermittelt der Teilnehmer eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 Buchstabe b oder c, dann ist die Bewertung dieser Korrekturen durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist und die für die Übermittlung der Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers für Teilnehmer, die zum ersten Mal an den achten oder darauffolgenden GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben, gilt.“

„(8b In Ausnahme zu Absatz 8a ist ein Teilnehmer, der die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt hat und danach eine korrigierte erste Datenmeldung nach Absatz 7 übermittelt, nicht verpflichtet, der betreffenden NZB eine neue Bewertung dieser korrigierten ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Bei der Unternehmensumstrukturierung handelt es sich um eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein oder mehrere übernommene Kreditinstitute beteiligt sind, die alle als Einzelinstitut bzw. Einzelinstitute an GLRG III teilnehmen oder, wenn Kreditinstitute betroffen sind, die eine gesamte GLRG-III-Gruppe darstellen; b) Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer wurde der betreffenden NZB für jeden Teilnehmer oder für die übernommene GLRG-III-Gruppe gesondert zur Verfügung gestellt, bevor die Unternehmensumstrukturierung vollzogen wurde; und c) die Korrekturen betreffen nicht die zusätzlichen Positionen, auf die in der ersten Datenmeldung Bezug genommen wurde.“

Article 6a Berechnungen der Zinssätze bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgten Unternehmensumstrukturierung

1 Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder bei einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, wie folgt berechnet: a) Im Zeitraum bis 23. Juni 2021 wird der Zinssatz auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten unter Berücksichtigung der individuellen Kreditvergabe eines jeden Teilnehmers sowie der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses berechnet. b) Im Zeitraum beginnend am 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende wird der Zinssatz auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind, (es sei denn, ein günstigerer Satz wäre auf der Grundlage der sich auf den zweiten Bezugszeitraum und den Sonderbezugszeitraum beziehenden Zinsdaten und abhängig von der individuellen Kreditvergabe des Teilnehmers angezeigt) sowie unter Berücksichtigung der für die Berechnung des Zinssatzes maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 5 dieses Beschlusses.

2 Bei einer Änderung in der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, welche Teilnehmer betrifft, die an den ersten sieben GLRG III als Einzelinstitut oder als Gruppe teilgenommen haben, bei denen die Änderung zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt, wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen jedes der achten oder darauffolgenden GLRG III aufgenommen wurden, auf der Grundlage der Zinsdaten berechnet, die für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum für das Institut aufgrund der Unternehmensumstrukturierung oder für die GLRG-III-Gruppe nach der Änderung der Gruppenzusammensetzung maßgeblich sind.“

Article 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten

1 Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes: a) Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt. b) Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen: i) Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang einer solchen Bewertung ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1000000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang der Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer. ii) Geht die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, muss der Teilnehmer die ausstehenden Beträge zurückzuzahlen, die er im Rahmen dieser GLRG-III-Geschäfte aufgenommen hat und in Bezug auf welche das Kreditlimit auf der Grundlage der ersten Datenmeldung berechnet wurde, als die Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer noch nicht eingegangen war. Der Teilnehmer muss diese Beträge am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. c) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten die folgenden Bestimmungen: i) Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1000000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Oktober 2021 mitgeteilt. ii) Gehen entweder die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt, es sei denn, dem Teilnehmer wird aufgrund seiner Kreditvergabe im dritten Bezugszeitraum ein besserer Satz gewährt. Gehen die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung erhebt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Absatzes in dieser Ziffer ii — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a bzw. 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3a berechnet. d) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen: i) Gehen entweder die sich auf den Sonderbezugszeitraum in der zweiten Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1000000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Oktober 2021 mitgeteilt. ii) Gehen entweder die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so gilt die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum als niedriger als seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, und der Teilnehmer darf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssatz nicht in Anspruch nehmen. e) Erhebt die betreffende NZB das Strafgeld nach Buchstabe c Ziffer i, wird das Strafgeld gemäß Buchstabe d Ziffer i nicht erhoben. Entsprechend erhebt die betreffende NZB kein Strafgeld nach Buchstabe c Ziffer i, wenn das Strafgeld gemäß Buchstabe d Ziffer i erhoben wird. f) Stellt ein Teilnehmer die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten durch den Wirtschaftsprüfer der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, gelten folgende Bestimmungen: i) Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fristablauf bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer für jeden Tag bis zum Eingang ein Strafgeld in Höhe der insgesamt ausstehenden Beträge auferlegt, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, geteilt durch 1000000 (oder, wenn dieser Betrag kleiner als 1000 EUR ist, ein Strafgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag bis zum Eingang). Die täglich anfallenden Strafgelder werden kumuliert und die betreffende NZB erhebt sie vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder nach Eingang der Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer. Die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Zinsdaten werden dem Teilnehmer von der betreffenden NZB am 1. Juli 2022 mitgeteilt. ii) Gehen entweder die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung dieser Daten durch den Wirtschaftsprüfer nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b (sofern der Teilnehmer bereits an einem der ersten sieben GLRG III teilgenommen hat) oder gemäß Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe a (sofern der Teilnehmer erstmals an den achten oder nachfolgenden GLRG III teilnimmt) berechnet, während im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 5 Absatz 3c Buchstabe b berechnet wird. Gehen die sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten nicht innerhalb der in Ziffer i genannten Frist von 14 Kalendertagen bei der betreffenden NZB ein, wird dem Teilnehmer darüber hinaus ein Strafgeld in Höhe von 5000 EUR auferlegt, das die betreffende NZB vom Teilnehmer nach Eingang aller sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten erhebt. g) Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absatz 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt. h) Stellt ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung übermittelten Daten fest, muss er die betreffende NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In den Fällen, in denen der betreffenden NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der betreffenden NZB zur Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung, und ii) die betreffende NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die entsprechenden Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge gilt, sowie eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge verlangen, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten. Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass Mängel, welche durch die in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannte Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der von der betreffenden NZB angegebenen Frist für die Datenmeldung an die NZB beseitigt wurden. Werden durch die Bewertung der zweiten oder dritten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer Mängel festgestellt, muss der Nachweis innerhalb einer Frist erfolgen, die eine rechtzeitige Mitteilung der Zinsdaten durch die betreffende NZB auf der Grundlage der jeweiligen Daten gemäß dem unverbindlichen Kalender ermöglicht, der auf der Website der EZB veröffentlicht ist.

2 Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

3 Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt.

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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