Beschluss (EU) 2021/780 des Rates vom 10. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat für handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Rat für TRIPS“) auf seiner förmlichen Sitzung am 8. und 9. Juni 2021 zu vertreten ist, lautet: a) Die LDC-Mitglieder dürfen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Jahren oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie nicht mehr zu den LDC-Mitgliedern gehören, je nachdem, was früher eintritt, nicht verpflichtet sein, die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) anzuwenden, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5; b) sollten Mitglieder der Welthandelsorganisation die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für einen längeren Zeitraum oder ohne zeitliche Begrenzung unterstützen, hat die Union einem Konsens nicht im Weg zu stehen; c) die LDC-Mitglieder haben sicherzustellen, dass Veränderungen, die sie im zusätzlichen Übergangszeitraum an ihren Gesetzen, Vorschriften und Praktiken vornehmen, nicht zu einer geringeren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens führen. Sollten Mitglieder der Welthandelsorganisation eine solche Verpflichtung der LDC-Mitglieder nicht unterstützen, hat die Union einem Konsens nicht im zu Weg stehen; d) der Antrag der LDC-Mitglieder auf eine zusätzliche Freistellung von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem ein LDC-Mitglied nicht mehr zu dieser Kategorie gehört, wird nicht unterstützt, da er außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens fällt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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