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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021D0858
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-27
In force since
2021-05-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1a Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Reiseformular‘ (Passenger Locator Form — ‚PLF‘) ein auf Verlangen der Gesundheitsbehörden ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang I aufgeführten Passagierdaten erfasst und diese Behörden bei der Bewältigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit unterstützt, indem es ihnen die Nachverfolgung von Passagieren, die möglicherweise gegenüber einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person exponiert waren, nach einem Grenzübertritt gestattet; b) ‚Reiseformulardaten‘ (‚PLF-Daten‘) personenbezogene Daten, die mithilfe eines Reiseformulars erhoben werden; c) ‚digitaler Zugangspunkt‘ einen einzigen digitalen Punkt, an dem die für das EWRS zuständigen Behörden ihre nationalen digitalen Reiseformular-Systeme sicher mit der Plattform für den Austausch von Reiseformularen verbinden können; d) ‚Reise‘ die Fortbewegung mit Grenzübertritt einer Person in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit vorab zugewiesenen Plätzen mit einem oder mehreren Reiseabschnitten, unter Berücksichtigung des ersten Abreisepunkts und des endgültigen Zielpunkts der betreffenden Person; e) ‚Reiseabschnitt‘ eine einzelne Fortbewegung mit Grenzübertritt eines Passagiers ohne Anschlüsse oder Wechsel von Flug, Zug, Schiff oder Fahrzeug; f) ‚infizierter Passagier‘ einen Passagier, der das Laborkriterium für eine SARS-CoV-2-Infektion erfüllt; g) ‚exponierte Person‘ einen Passagier oder eine andere Person, die in nahem Kontakt mit einem infizierten Passagier stand; h) ‚Warnmeldung‘ eine Meldung über das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) gemäß Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU. “

Article 2a Plattform für den Austausch von PLF-Daten

1 Eine Plattform für den sicheren Austausch von PLF-Daten infizierter Passagiere für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen durch die für das EWRS zuständigen Behörden (‚Plattform für den Austausch von Reiseformularen‘) wird im Rahmen des EWRS als Ergänzung der in diesem System bestehenden Funktion für die selektive Nachrichtenübermittlung eingerichtet. Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen bietet den für das EWRS zuständigen Behörden einen digitalen Zugangspunkt für die sichere Anbindung ihrer nationalen digitalen Reiseformularsysteme oder die Anbindung über das gemeinsame digitale Reiseformularsystem der Europäischen Union (EUdPLF), um den Austausch von durch Reiseformulare erhobenen Daten zu ermöglichen. Die für das EWRS zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die Plattform für den Austausch von Reiseformularen für den Austausch zusätzlicher Daten, d. h. epidemiologischer Daten für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung exponierter Personen, gemäß Artikel 2b Absatz 5 zu verwenden.

2 Die Plattform für den Austausch von Reiseformularen wird von dem ECDC betrieben.

3 Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 2 nachzukommen, schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mitzuteilen, die im Rahmen der Erhebung von PLF-Daten festgestellt werden, tauschen die für das EWRS zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die das Ausfüllen eines Reiseformulars verlangen, über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen einen PLF-Datensatz aus, wie er in Artikel 2b beschrieben ist.

4 Die für das EWRS zuständigen Behörden können ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 1082/2013/EU zur Mitteilung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, die im Rahmen der Erfassung von PLF-Daten festgestellt werden, weiterhin nachkommen, indem sie vorübergehend Daten über die anderen bestehenden Kommunikationskanäle übermitteln, die in Artikel 1 Absatz 2 genannt werden, sofern diese Entscheidung den Zweck der Kontaktnachverfolgung nicht beeinträchtigt.

5 Die PLF-Daten und die zusätzlichen epidemiologischen Daten dürfen auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen nicht gespeichert werden. Die Plattform ermöglicht es den für das EWRS zuständigen Behörden lediglich, Daten zu empfangen, die ihnen von anderen für das EWRS zuständigen Behörden für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung gesendet wurden. Das ECDC greift auf die Daten ausschließlich zu, um das reibungslose Funktionieren der Plattform für den Austausch von Reiseformularen zu gewährleisten.

6 Die für das EWRS zuständigen Behörden bewahren die PLF-Daten und die epidemiologischen Daten, die sie über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen erhalten haben, nicht über die im Rahmen ihrer nationalen Tätigkeiten für die SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung geltende Speicherfrist hinaus auf.

7 Die Kommission arbeitet mit dem ECDC bei der Erfüllung der ihm durch den vorliegenden Beschluss übertragenen Aufgaben zusammen, insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung, der Implementierung, dem Betrieb, der Wartung und der Weiterentwicklung der Plattform für den Austausch von Reiseformularen.

8 Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Plattform für den Austausch von Reiseformularen für den alleinigen Zweck der SARS-CoV-2-Kontaktnachverfolgung erfolgt bis zum 31. Mai 2022 oder solange, bis der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften erklärt hat, dass die durch SARS-CoV-2 verursachte gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite beendet ist, je nachdem, was eher eintritt.

Article 2b Auszutauschende Daten

1 Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten an die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersten Abreise des infizierten Passagiers oder des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier seinen Wohnsitz hat, sofern sich der Wohnsitz vom ersten Abreiseort unterscheidet: a) Vorname, b) Nachname, c) Geburtsdatum, d) Telefonnummer (Festnetzanschluss und/oder Mobiltelefon), e) E-Mail-Adresse, f) Anschrift des Wohnsitzes.

2 Die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des ersten Abreisepunkts des infizierten Passagiers können die empfangenen PLF-Daten an einen anderen Abreisemitgliedstaat als den im Reiseformular erklärten Mitgliedstaat des ersten Abreisepunkts übermitteln, wenn sie über zusätzliche Informationen verfügen, die auf den Mitgliedstaat hinweisen, der die Kontaktnachverfolgung durchführen sollte.

3 Bei der Übermittlung einer Warnmeldung über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen übermitteln die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der infizierte Passagier diagnostiziert wurde, die folgenden PLF-Daten in Bezug auf jeden Reiseabschnitt dieses Passagiers an die für das EWRS zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten: a) Abgangsort jedes betroffenen Verkehrsmittels, b) Ankunftsort jedes betroffenen Verkehrsmittels, c) Abgangsdatum jedes betroffenen Verkehrsmittels, d) Art jedes betroffenen Verkehrsmittels (z. B. Flugzeug, Bahn, Reisebus, Fähre, Schiff), e) Kennnummer jedes betroffenen Verkehrsmittels (z. B. Flugnummer, Zugnummer, Kennzeichen des Reisebusses, Name der Fähre oder des Schiffes), f) Platz-/Kabinennummer in jedem betroffenen Verkehrsmittel, g) erforderlichenfalls die Abgangszeit jedes betroffenen Verkehrsmittels.

4 Können die für das EWRS zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Warnmeldung übermittelt, die betroffenen Mitgliedstaaten anhand der ihnen vorliegenden Informationen ermitteln, übermitteln sie die in Absatz 3 aufgeführten Daten ausschließlich an die für das EWRS zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

5 Die für das EWRS zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, die folgenden epidemiologischen Daten bereitzustellen, wenn dies für die Durchführung einer wirksamen Kontaktnachverfolgung erforderlich ist: a) Art des durchgeführten Tests, b) Variante des SARS-CoV-2-Virus, c) Datum der Probenahme, d) Datum des Auftretens der Symptome.

Article 2c Zuständigkeiten der für das EWRS zuständigen Behörden und des ECDC bei der Verarbeitung von PLF-Daten

1 Die für das EWRS zuständigen Behörden, welche PLF-Daten und die in Artikel 2b Absatz 5 genannten Daten austauschen, sind gemeinsam Verantwortliche für die Eingabe und die Übermittlung bis zum Erhalt dieser Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen werden gemäß Anhang II zugewiesen. Jeder Mitgliedstaat, der am grenzüberschreitenden Austausch von PLF-Daten über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen teilnehmen möchte, teilt dem ECDC im Vorfeld seine Absicht mit und gibt die für das EWRS zuständige Behörde an, die als Verantwortlicher benannt wurde.

2 Das ECDC ist der Auftragsverarbeiter der über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauschten Daten. Es stellt die Plattform für den Austausch von Reiseformularen bereit und gewährleistet die Sicherheit der Verarbeitung, auch der Übermittlung, der über diese Plattform ausgetauschten Daten und nimmt die in Anhang III festgelegten Zuständigkeiten eines Auftragsverarbeiters wahr.

3 Die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung der PLF-Daten, die über die Plattform für den Austausch von Reiseformularen ausgetauscht werden, wird von dem ECDC und den zum Zugriff auf die Plattform für den Austausch von Reiseformularen befugten für das EWRS zuständigen Behörden regelmäßig geprüft, beurteilt und bewertet.

4 Das ECDC beauftragt die Kommission als Unterauftragsverarbeiter und stellt sicher, dass dieselben Datenschutzverpflichtungen, wie sie in diesem Beschluss festgelegt sind, auch für die Kommission gelten.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juni 2021.

Relations

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Versions

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