Beschluss(EU) 2021/874der Europäischen Zentralbank vom 26. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2021/25)
Text
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Article 2 Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen
1 Gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank , dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
2 Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates für Barmittel-Rücklagen im Sinne des genannten Artikels bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist, es sei denn, der Gesamtbetrag der auf diesem Konto gehaltenen Einlagen übersteigt 20 Mrd. EUR; in diesem Fall wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz verzinst.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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