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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/935 des Rates vom 3. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist

CELEX
32021D0935
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-03
In force since
2021-06-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der technischen Spezifikation für die Interoperabilität für Telematikanwendungen für den Güterverkehr in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie zu der Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist, ist der Folgende: 1. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über Lokomotiven und Personenwagen gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20041-CTE13-UTP LOC PAS Anhang“ und „TECH-20041 LOC PAS Beschluss“; 2. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über Güterwagen gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20042-CTE13 WAG Änderungsentwürfe“ und „TECH-20042 WAG Beschluss“; 3. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20043-CTE UTP PRM Änderungsentwürfe“ und „TECH-20043 PRM Beschluss“; 4. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20039 UTP TCRC“ und „TECH-20039 TCRC Beschluss“; 5. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV zum Teilsystem Infrastruktur gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20040-UTP INF Entwurf“ und „TECH-20040 INF Beschluss“; 6. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anhang I der ETV TAF gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-21009-CTE UTP TAF Beschluss“; 7. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20045 ATMF Beschluss“.

Article 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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