Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Einrichtung der Expertengruppe „Plattform für das Thema Behinderungen“ 2021/C 457 I/01
Text
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Article 1 Gegenstand
Hiermit wird die Expertengruppe mit der Bezeichnung „Plattform für das Thema Behinderungen“ (im Folgenden „Plattform“) eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Plattform sind: a) Unterstützung der Umsetzung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie der nationalen Strategien, Pläne oder Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen; b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens; c) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung politischer Initiativen oder legislativer Vorschläge zugunsten von Menschen mit Behinderungen; d) Aufbau einer Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Interessenträgern bei Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Maßnahmen der Union zugunsten von Menschen mit Behinderungen; e) Austausch über Erfahrungen und bewährte Verfahren in dem Bereich.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann die Plattform in allen Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Übereinkommens konsultieren.
Article 4 Zusammensetzung
1 Mitglieder der Gruppe sind die als Anlaufstellen für die Umsetzung des Übereinkommens benannten Behörden der Mitgliedstaaten, auf EU-Ebene tätige Organisationen der Zivilgesellschaft, die Menschen mit Behinderungen vertreten, andere einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Anbieter von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen.
2 Die Mitglieder benennen ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter (jeweils eine hochrangige Person als Vertretung und eine weitere Person als Stellvertretung) und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter über ein hohes Niveau an Sachkenntnis verfügen.
3 Mitgliedsorganisationen, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten, die nach Auffassung der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission (GD EMPL) die Bedingungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen, oder die zurücktreten, werden nicht mehr zu Sitzungen der Plattform eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.
Article 5 Auswahl der Mitglieder der Plattform
1 Die Behörden der Mitgliedstaaten werden auf direkte Aufforderung ernannt.
2 Die Auswahl der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitgliedsorganisationen der Plattform erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf anderem Wege, auch auf einschlägigen Websites , veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit, sowie die Dauer des Mandats klar angegeben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
3 Die Mitgliedsorganisationen werden von der Generaldirektorin bzw. vom Generaldirektor der GD EMPL aus einem Kreis von Bewerberorganisationen ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Bereichen verfügen und auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen reagiert haben. Sie bleiben im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihr Mandat endet. Ihr Mandat kann verlängert werden.
4 Organisationen können nur zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie im Transparenz-Register eingetragen sind.
Article 6 Vorsitz
Den Vorsitz in der Gruppe führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der GD EMPL.
Article 7 Arbeitsweise
1 Die Plattform wird auf Ersuchen der GD EMPL im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.
2 Die Sitzungen der Plattform finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder online statt.
3 Die GD EMPL nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.
4 Im Einvernehmen mit der GD EMPL kann die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.
5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Plattform müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.
6 Die Plattform nimmt ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Article 8 Untergruppen
1 Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD EMPL Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Untergruppen handeln im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und erstatten der Plattform Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
2 Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Plattform sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt.
Article 9 Geladene Experten
Die GD EMPL kann Expertinnen und Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Plattform oder ihrer Untergruppen hinzuziehen.
Article 10 Beobachter
1 Personen, die ad personam handeln, Organisationen der Zivilgesellschaft und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, auch aus Kandidatenländern, Island, Liechtenstein und Norwegen, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen auf direkte Einladung Beobachterstatus gewährt werden.
2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter.
3 Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertreterinnen bzw. ihren Vertretern gestatten, an den Erörterungen der Plattform teilzunehmen und Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Plattform oder ihrer Untergruppen teil.
Article 11 Geschäftsordnung
Die Plattform nimmt auf Vorschlag von und im Einvernehmen mit der GD EMPL mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen an.
Article 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Plattform und ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter sowie eingeladene Expertinnen und Experten sowie Beobachterinnen und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Bedienstete gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 . Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Article 13 Transparenz
1 Die Plattform und ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen erfasst.
2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Plattform und ihrer Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten; die Bezeichnungen der Mitgliedsorganisationen; die Namen der Beobachter, einschließlich der Bezeichnung der Behörden von Drittländern.
3 Alle einschlägigen Unterlagen (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Teilnehmerbeiträge) werden entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link veröffentlicht, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, welcher die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere gilt, dass die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung und die Protokolle zeitnah nach der Sitzung veröffentlicht werden. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.
Article 14 Sitzungskosten
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Arbeiten der Plattform und ihrer Untergruppen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
2 Die für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Tätigkeiten der Plattform und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Article 15 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2030.
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