Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1168 der Kommission vom 27. April 2021 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte als Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022
Text
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Article 1
Die Liste der vorgeschriebenen Forschungsreisen auf See, die Definitionen von geografischen Gebieten für die Erhebung der Fischereidaten der Union und Schwellenwerte, unterhalb deren die Mitgliedstaaten ab 2022 keine Daten aus ihren Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten erheben oder Forschungsreisen auf See durchführen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Die Liste der Forschungsreisen und der Schwellenwerte ist Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/1004.
Article 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
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