Beschluss (EU) 2021/1356 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Schwedens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4608) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Schweden wird ermächtigt, die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume wie folgt zu verlängern: a) den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung um sechs Monate; b) den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um sechs Monate und c) die in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 jener Verordnung genannten 10-Monatszeiträume um sechs Monate, wenn auch nur für den Abschluss der Weiterbildung und deren Nachweis, für die Eintragung des Vermerks des harmonisierten Unionscodes „95“ und für die Erneuerung von Fahrerqualifizierungsnachweisen, deren Gültigkeit andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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