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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/1438 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34)

CELEX
32021D1438
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-03
In force since
2021-09-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

1 Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Beschluss über die Eignungsprüfung‘ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem i) festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt, oder ii) einem Mitglied eines Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zu bekleiden.“ b) Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚Mitglied‘ bezeichnet eine Person, die mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: i) ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans; ii) ein vorgeschlagener oder bestellter Inhaber einer Schlüsselfunktion im Sinne des einschlägigen Rechts, soweit zutreffend; iii) ein vorgeschlagener oder ernannter Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts bzw. iv) eine Person, auf welche das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Person ein förmliches Mitglied des Leitungsgremiums oder der Leitungsgremien nach nationalen Rechtsvorschriften ist.“ c) Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. ‚Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“ d) Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. ‚ablehnender Beschluss‘ bezeichnet einen Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder dem Mitglied beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind." e) Folgende Nummer 17 wird angefügt: „17. ‚Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen zu den im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit im Wege des Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“ f) folgende Nummer 18 wird angefügt: „18. ‚Relevanz‘ bezeichnet eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

„(3 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für: a) den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; b) den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

Article 3 Umfang der Befugnisübertragung

1 Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen handelt es sich um eines der Folgenden: i) das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; ii) das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert an Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, sofern es sich bei diesem Unternehmen nicht um das in Ziffer i genannte Unternehmen handelt; iii) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist; b) es handelt sich um einen ablehnenden Beschluss; c) der EZB wird einer der folgenden Sachverhalte vorgelegt: i) gegen das Mitglied ist derzeit ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig oder eine Verurteilung wegen einer Straftat ist in erster oder letzter Instanz erfolgt; oder ii) wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen wurde oder werden derzeit Untersuchungen in Bezug auf das Mitglied durchgeführt oder eine Vollzugsmaßnahme oder Verwaltungssanktion ist diesbezüglich anhängig oder eine solche wurde verhängt; es sei denn, eine Beurteilung, die anhand der Kriterien durchgeführt wurde, welche im Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit aufgeführt sind, hat in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt ergeben, dass vor allem die Art der Anschuldigung oder Anklage, die Schwere der Strafe und die seitdem vergangene Zeit (mindestens fünf Jahre seit Verhängung der Strafe oder Maßnahme) keine Auswirkung auf den Leumund des Mitglieds hat; d) die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit erfordern einen Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn er die wiederholte Bestellung derselben Person für dieselbe Position in demselben beaufsichtigten Unternehmen betrifft, die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat und seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.

3 Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.

4 Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss über die Eignungsprüfung, welcher die in diesem Artikel genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Beschlusses über die Eignungsprüfung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

5 Unbeschadet des Absatzes 4 führt die Bewertung zum Erlass von zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung, wenn die Prüfung der Eignungsanforderungen mehr als ein Mitglied eines Leitungsorgans betrifft und gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Beschluss im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann. Ein Beschluss wird nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.“

Article 2 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (ECB/2016/42) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der EZB vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer nationalen zuständigen Behörde ein Vorschlag für einen Beschluss über die Eignungsprüfung vorgelegt wurde.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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