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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/1441 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/322 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2021/37)

CELEX
32021D1441
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-08-03
In force since
2021-09-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(3 Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn nach nationalem Recht eine aufsichtliche Genehmigung strategischer Maßnahmen von Kreditinstituten erforderlich ist oder die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.“

„(3a Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 14 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“

„(4 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für: a) den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; b) die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern nach nationalem Recht kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist; c) die Genehmigung der EZB von Erwiderungen oder Berichten, welche von der EZB auf Ersuchen der Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nationalen Befugnissen herausgegeben wurden; d) den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

„(3 Die Bewertung von Verschmelzungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB, einschließlich des ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector, sowie die Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen der zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind.“

Article 2 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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