Beschluss (EU) 2021/1443 der Europäischen Zentralbank vom 26. August 2021 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten internen Modellbeschlüssen und fristverlängernden Beschlüssen (EZB/2021/40)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Article 2 Delegierte interne Modellbeschlüsse und fristverlängernde Beschlüsse
1 Mit Ausnahme von Beschlüssen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) , mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird, werden delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38) von einem der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt; b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt; c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.
2 Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die in einem Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen festgelegte Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.
3 Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/1442 (EZB/2021/38), mit denen die Frist für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen verlängert wird und die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions