Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1779 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 1
Die Republik Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
Article 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Regelung wird der Kommission bis zum 31. März 2024 vorgelegt. Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
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