Beschluss (EU) 2021/1897 des Rates vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren wird das Abkommen gemäß Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt.
Article 4
Die Kommission ist ermächtigt, nach rechtzeitiger Konsultation des Rates oder — je nach Entscheidung des Rates — seiner Vorbereitungsgremien den Standpunkt festzulegen, der von der Union zu Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens im Hinblick auf die Überarbeitung des Anhangs I des Abkommens, soweit sie die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betrifft, gegebenenfalls mit notwendigen technischen Anpassungen, zu vertreten ist.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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