Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 der Kommission vom 11. November 2021 zur Einrichtung einer obligatorischen Datenablage und eines obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Mitgliedstaaten nutzen die Plattform der Europäischen Umweltagentur für die elektronische Umwelt- und Klimaberichterstattung (Reportnet) als obligatorische Datenablage für die Übermittlung der in der Richtlinie 2002/49/EG genannten Informationen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.
Article 2
Reportnet wird als der obligatorische Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG genutzt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
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