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Beschluss (GASP) 2021/2137 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Mali in Verbindung mit der Ausbildungsmission der EU in Mali

CELEX
32021D2137
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-02
In force since
2021-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten der Republik Mali (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

2 Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Gesamtkapazitäten der malischen Streitkräfte zu stärken, damit sie in der Lage sind, militärische Operationen zur Wiederherstellung der malischen territorialen Unversehrtheit und zur Minderung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchzuführen. Davon sollte die Bevölkerung profitieren und es sollte zu einer verstärkten Präsenz der staatlichen Dienste in entlegenen Gebieten und zu einem besseren Schutz der Zivilpersonen beitragen.

3 Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, zielt die Unterstützungsmaßnahme darauf ab, die Professionalität der unterstützten Einheiten der malischen Streitkräfte durch einschlägige und angemessene Ausbildung und Ausrüstung im Rahmen der folgenden drei Projekte weiter zu erhöhen: a) Unterstützung der Akademie für Unteroffiziere in Banankoro; b) Modernisierung der Ausbildungsinfrastruktur in Sévaré-Mopti und c) Bereitstellung von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, für drei Kompanien des 23. Regiments des 2. Militärbezirks Malis entsprechend den Bedürfnissen der Unité légère de reconnaissance et d’intervention (ULRI).

4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und der in Artikel 4 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Stelle, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Article 2 Finanzielle Vereinbarungen

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf maximal 24000000 EUR. Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 21600000 EUR anfordern. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2021 genehmigt wurden.

2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

1 Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie die Zusage der malischen Regierung, die Bekämpfung der Straflosigkeit, insbesondere in Bezug auf Verstöße gegen die Menschenrechte, zu intensivieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechenschaftspflicht der Einheiten, denen die Unterstützungsmaßnahme zugutekommt, zu verstärken; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, durch Einheiten und Personalmitglieder, die unter der Aufsicht der EUTM ausgebildet wurden oder von internationalen Streitkräften, die EU Partner sind, begleitet werden und bei denen keine Fälle von Verstößen oder Gewalt gemeldet wurden; c) dass die im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nur von malischen Truppen und — im Falle einer etwaigen Zusammenarbeit — ausschließlich mit staatlichen Akteuren, die Streitkräfte von EU-Partnern sind, insbesondere die gemeinsame Truppe der G5 Sahel und die Streitkräfte der G5 Sahel, verwendet werden; d) die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; e) dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen gemäß Absatz 1 benannten weitergegeben werden.

3 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

4 Wird gegen die Vereinbarungen nach Absatz 1 oder gegen die Bestimmungen und Verpflichtungen nach dem vorliegenden Artikel verstoßen, so ergreift der Hohe Vertreter als Reaktion angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem integrierten Ansatz, die eine Forderung zur Rückgabe der einschlägigen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte betreffen oder umfassen können.

Article 4 Durchführung

1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

2 Der Hohe Vertreter genehmigt die Lieferung der Unterstützung erst, nachdem der Begünstigte die in diesem Beschluss genannten oder vorgesehenen Verträge, Vereinbarungen, Anforderungen, Verpflichtungen und Bedingungen akzeptiert hat.

3 Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten übernimmt Expertise France.

4 Im Einklang mit Artikel 61 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2021/509 schließt der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen die erforderlichen Verträge mit den durchführenden Akteuren.

Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

1 Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für Kontext und die Risiken von Verstößen gegen jene Verpflichtungen und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht im Zusammenhang mit der Nutzung von im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellter Ausrüstung. In solchen Fällen erstattet der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) Bericht und schlägt angemessene Maßnahmen vor.

2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar und den Zustand der bezeichneten Güter während ihres Lebenszyklus Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom PSK nicht mehr für notwendig erachtet wird; c) Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt.

3 Der Hohe Vertreter evaluiert, unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2, die Unterstützungsmaßnahme in drei Teilen in Form einer ersten Bewertung sechs Monate nach der Lieferung der Ausrüstung an die drei Kompanien des 23. Regiments, sechs Monate nach dem Ende des ersten Ausbildungsgangs der Akademie für Unteroffiziere und sechs Monate nach dem Abschluss des Baus der Ausbildungseinrichtung in Sévaré-Mopti. Die Evaluierung umfasst erforderlichenfalls Besuche vor Ort zur Überprüfung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme gelieferten Ausrüstung und Ausstattung oder andere wirksame Formen von unabhängig bereitgestellten Informationen. Eine abschließende Evaluierung wird am Ende des Durchführungszeitraums der Unterstützungsmaßnahme durchgeführt, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der genannten Ziele beigetragen hat.

Article 6 Berichterstattung

Am Anfang und während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK halbjährliche Berichte mit aktuellen Informationen über den Stand der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sowie auf Anfrage und wenn erhebliche Verstöße gegen die Vereinbarung gemeldet werden oder wenn es relevante politische oder sicherheitsbezogene Entwicklungen gibt vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Article 7 Aussetzung und Beendigung

1 Der Hohe Vertreter bewertet Informationen über mögliche Verstöße gegen die Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen dem Begünstigten und dem Hohen Vertreter oder mögliche Verletzungen dieser Zusagen und Verpflichtungen, was jederzeit zu einer Prüfung durch den Hohen Vertreter einer möglichen Aussetzung oder Beendigung der Unterstützungsmaßnahme führen kann.

2 Gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme in folgenden Fällen vollständig oder teilweise auszusetzen: a) wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere denjenigen aus den internationalen Menschenrechtsnormen oder dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 3 eingegangenen Verpflichtungen oder Zusagen nicht nachkommt; b) wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde; c) wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann; d) wenn die Fortsetzung der Unterstützungsmaßnahme nicht mehr zur Verwirklichung ihrer genannten Ziele beiträgt oder nicht länger im Interesse der Union liegt.

3 In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.

4 Das PSK kann dem Rat ferner empfehlen, die Unterstützungsmaßnahme zu beenden.

Article 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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