Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Gewichte der Saatgutpartien und -proben von Avena nuda (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
In Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG erhält der Eintrag in der dritten Zeile der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung: „Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta, Secale cereale und xTriticosecale“.
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2022 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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