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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2021/827 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2021/20)

CELEX
32021O0827
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-29
In force since
2021-05-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„1 ‚Euro-Währungsgebiet‘: das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, der Europäischen Zentralbank (EZB), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF);“

„(2 Die Anforderungen in Bezug auf die ‚ergänzenden Daten‘ betreffen Transaktionen und Bestände ab dem vierten Quartal 2012 bis zum Referenzquartal. Die ergänzenden Daten in der Spalte ‚H‘ der Tabellen 1, 2, 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zum Sektor Staat) und in Spalte ‚B‘, Zeilen 3 und 17 der Tabellen 4 und 5 in Anhang I (ergänzende Daten zu Krediten zwischen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften) können freiwillig gemeldet werden.“

„(5 Die in den Zeilen 16-29 in den Tabellen 3-7 und in den Zeilen 15-27 in den Tabellen 8-9 in Anhang I aufgeführten Partnersektoren ‚Euro-Währungsgebiet ohne Inland‘ und ‚Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ sind jeweils entsprechend der Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets zum Meldestichtag anzupassen. Eine derartige Anpassung wird vorgenommen, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt. Die bereitgestellten Daten werden im Einklang mit den unterschiedlichen Datenanforderungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf Grundlage bestmöglicher Schätzungen berichtigt.“

„(6 Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 sind die NZBen nicht verpflichtet, folgende Daten zu übermitteln: a) jederzeit die Daten, die sich auf Quartale beziehen, die vor dem ersten Quartal des Jahres liegen, in dem der betreffende Mitgliedstaat der Union beigetreten ist; b) vor Juni 2022 die ‚nationalen Daten‘ und ‚ergänzenden Daten‘ für die sektorale Untergliederung der sonstigen Finanzinstitute (SFI) (Spalten ‚E.1‘, ‚E.2‘ und ‚E.3‘ der Tabellen 1-2 in Anhang I); c) vor März 2024 die ‚nationalen Daten‘ und ‚ergänzenden Daten‘ für die sektorale Untergliederung der sonstigen Finanzinstitute (Spalten ‚E.1‘, ‚E.2‘ und ‚E.3‘ der Tabellen 4-9, Zeilen 8-10 und Zeilen 22-24 der Tabellen 3-7 und Zeilen 7-9 sowie die Zeilen 20-22 der Tabellen 8-9 in Anhang I); d) vor März 2023 die in Absatz 3 Buchstabe a genannten ‚nationalen Daten‘ zu ausländischen Direktinvestitionen (Zeilen 2, 12, 16, 22, 24, 43 und 45 der Tabellen 1-2 in Anhang I); e) vor März 2023 die in Absatz 3 Buchstabe a genannten ‚nationalen Daten‘ in Bezug auf die zusätzlichen Untergliederungen nach Instrumenten für Lebensversicherungen und Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtungen (Zeilen 33-34 und Zeilen 37-38 der Tabellen 1-2 in Anhang I); f) jederzeit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Daten für den Zeitraum vom vierten Quartal 2012 bis zum dritten Quartal 2013; g) jederzeit die unter Buchstabe e genannten Daten für den Zeitraum vom vierten Quartal 2012 bis zum dritten Quartal 2016.“

„(7 Zusammen mit den gemäß den Absätzen 2 bis 5 gemeldeten Daten stellen die NZBen Erläuterungen zur Verfügung zu: a) einzelnen wichtigen Ereignissen während des Referenzquartals, wenn das Ausmaß dieser einzelnen wichtigen Ereignisse mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets beträgt oder das Ausmaß auf nationaler Ebene signifikant ist oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht, und b) Begründungen für Revisionen gegenüber den zuletzt gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten ‚nationalen Daten‘, wenn die aufgrund der Revisionen eintretenden Veränderungen der Daten mindestens 0,2 % des vierteljährlichen Bruttoinlandsprodukts des Euro-Währungsgebiets betragen oder das Ausmaß auf nationaler Ebene signifikant ist oder wenn die EZB um entsprechende Erläuterungen ersucht.“

„(2 Die EZB veröffentlicht die von ihr erstellten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 5 erhobenen ‚nationalen Daten‘, soweit diese vom Ausschuss für Statistik für relevant befunden werden, mit Ausnahme von Daten mit Bezug auf die Felder in den Zeilen 16-29 in den Tabellen 3-7 und in den Zeilen 15-27 in den Tabellen 8-9 von Anhang I (im Hinblick auf die Partnersektoren ‚Euro-Währungsgebiet ohne Inland‘ und ‚Gebietsansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘).“

„(1 Die NZBen melden der EZB die in Artikel 2 Absatz 2 genannten ‚ergänzenden Daten‘ innerhalb von 85 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals. Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium die Frist gegebenenfalls auf 82 Kalendertage verkürzen. Das Direktorium setzt den EZB-Rat unverzüglich von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die EZB teilt den NZBen jede Änderung des Berichtszeitraums zumindest ein Jahr vor dem ersten Meldestichtag, für den sie gilt, mit. Die NZBen melden der EZB die entsprechenden Erläuterungen innerhalb von 87 Kalendertagen nach dem Ende des Referenzquartals.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Juni 2021.

Article 3 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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