Leitlinie (EU) 2021/889 der Europäischen Zentralbank vom 6. Mai 2021 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2021/23)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen
„(2 Aufgrund von Risikoerwägungen erfolgt eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die der Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i unterliegen, die aber die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, sowie für Geschäftspartner, die einer Aufsicht von vergleichbarem Standard wie die Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii unterliegen, die aber die den Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Anforderungen nicht erfüllen. Die Beschränkung richtet sich nach dem Grad der Inanspruchnahme des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Nichterfüllung dem Eurosystem mitgeteilt wird. Diese Beschränkung gilt unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen, die das Eurosystem ergreifen könnte. Wird die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen nicht durch ausreichende und rechtzeitige Maßnahmen spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Stichtag für die Datenerhebung sichergestellt, im Rahmen derer die Nichteinhaltung festgestellt wurde, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs der Geschäftspartner zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.
3 Im Zuge seiner Beurteilung der finanziellen Solidität eines Geschäftspartners gemäß Artikel 55 Buchstabe c und unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen kann das Eurosystem aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für folgende Geschäftspartner beschränken: a) Geschäftspartner, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten über die Kapital- und/oder Verschuldungsquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung gestellt wurden; b) Geschäftspartner, die nicht zur Meldung von Kapital- und Verschuldungsquoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, für die der betreffenden NZB und der EZB nicht vollständig oder nicht rechtzeitig und spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals Daten von vergleichbarem Standard, wie in Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehen, zur Verfügung gestellt wurden. Eine Wiederherstellung des Zugangs erfolgt, wenn der betreffenden NZB die relevanten Daten zur Verfügung gestellt wurden und festgestellt wurde, dass der Geschäftspartner das Kriterium der finanziellen Solidität nach Artikel 55 Buchstabe c erfüllt. Werden die betreffenden Daten nicht spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Ende des betreffenden Quartals zur Verfügung gestellt, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs des Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 28. Juni 2021 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 1. Juni 2021 mit.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions