Durchführungsverordnung (EU) 2021/74 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
„(2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein. Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.“
„(3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die „Zusätzliche Erklärung“ für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: „Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet.“;“
„(4 In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der „Zusätzlichen Erklärung“ bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISA getestet wurden.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions