Durchführungsverordnung (EU) 2021/78 der Kommission vom 27. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise
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Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600
„(1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 spätestens bis zum 15. Oktober 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.“
„(2 Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in den Haushaltsjahren 2020 und 2021“.
„(3 Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 überprüfen die Mitgliedstaaten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 die Berechnungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels spätestens im vierten Jahr nach den vorangegangenen Berechnungen und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020. Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch mit Wirkung vom 4. Mai 2020.
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