Delegierte Verordnung (EU) 2021/95 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
Text
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Article 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden.“
Article 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung
Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2021 ausgewählt werden.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020.
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