Verordnung (EU) 2021/250 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(1 Luftfahrtunternehmen, die einen flugplanvermittelten oder einen koordinierten Flughafen bedienen oder zu bedienen beabsichtigen, erteilen dem Flugplanvermittler bzw. dem Koordinator alle von diesem erbetenen sachdienlichen Auskünfte. Alle einschlägigen Auskünfte sind in dem Format und in der Frist bereitzustellen, die vom Flugplanvermittler oder dem Koordinator vorgegeben wurden. Ein Luftfahrtunternehmen unterrichtet den Koordinator bei Beantragung der Zuweisung insbesondere darüber, ob es bezüglich der beantragten Zeitnischen in den Genuss des Neubewerberstatus gemäß Artikel 2 Buchstabe b oder ba kommen würde.“
„(2 Absatz 1 findet unbeschadet der Artikel 7, 8a und 9, des Artikels 10 Absätze 1 und 2a sowie des Artikels 14 Absatz 1 keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“.
„(2a Während des in Artikel 10a Absatz 3 genannten Zeitraums wird eine Abfolge von Zeitnischen, die am Ende der Flugplanperiode (im Folgenden ‚Referenzflugplanperiode‘) nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an den Zeitnischenpool zurückgegeben wurde, auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen für die entsprechende darauffolgende Flugplanperiode zugewiesen, das in Anwendung von Artikel 10a Absatz 7 während der Referenzflugplanperiode mindestens fünf Zeitnischen der betreffenden Abfolge genutzt hat, sofern die Abfolge von Zeitnischen nicht bereits dem Luftfahrtunternehmen, das ursprünglich Inhaber dieser Abfolge war, für die entsprechende darauffolgende Flugplanperiode nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugewiesen wurde. Erfüllt mehr als ein Bewerber die Anforderungen von Unterabsatz 1, wird dem Luftfahrtunternehmen, das die größere Anzahl von Zeitnischen dieser Abfolge genutzt hat, Vorrang eingeräumt.“
„(6a Innerhalb des Zeitraums, in dem die COVID-19-Koordinierungsparameter gelten, und um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Koordinierungsparameter zu ermöglichen, kann der Koordinator den Zeitplan für beantragte oder zugewiesene Zeitnischen, die in den in Artikel 10a Absatz 3 genannten Zeitraum fallen, ändern oder nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens annullieren. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Koordinator die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Regelungen und Leitlinien unter den darin festgelegten Bedingungen.“
„(3 a) Einem Neubewerber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b oder ba zugewiesene Zeitnischen dürfen außer im Fall einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften genehmigten Übernahme der Geschäftstätigkeit eines in Konkurs gegangenen Unternehmens während eines Zeitraums von zwei sich entsprechenden Flugplanperioden nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels übertragen werden. b) An einen Neubewerber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii oder des Artikels 2 Buchstabe ba Ziffer ii zugewiesene Zeitnischen dürfen während eines Zeitraums von zwei sich entsprechenden Flugplanperioden auf keine andere Strecke gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels übertragen werden, es sei denn, der Neubewerber wäre bei der neuen Strecke mit der gleichen Priorität behandelt worden wie bei der beflogenen Strecke. c) An einen Neubewerber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b oder ba zugewiesene Zeitnischen dürfen während eines Zeitraums von zwei sich entsprechenden Flugplanperioden nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels getauscht werden, es sei denn, um die Zeitnischendispositionen für diese Dienste im Verhältnis zu den ursprünglich beantragten Zeiten zu verbessern.“
„(2a Ungeachtet des Absatzes 2 berechtigt eine für die Flugplanperiode vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 zugewiesene Abfolge von Zeitnischen das Luftfahrtunternehmen zu derselben Abfolge von Zeitnischen für die Flugplanperiode vom 27. März 2022 bis zum 29. Oktober 2022, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator die vollständige Abfolge von Zeitnischen vor dem 28. Februar 2021 zur Neuzuweisung zur Verfügung gestellt hat. Dieser Absatz gilt nur für Abfolgen von Zeitnischen, die demselben Luftfahrtunternehmen für die Flugplanperiode vom 29. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen worden waren. Die Anzahl von Zeitnischen, für die das betreffende Luftfahrtunternehmen diesen Absatz in Anspruch nehmen kann, wird auf eine Zahl begrenzt, die 50 % der Zeitnischen entspricht, die demselben Luftfahrtunternehmen für die Flugplanperiode vom 29. März 2020 bis zum 24. Oktober 2020 zugewiesen wurden, ausgenommen ein Luftfahrtunternehmen, dem während der entsprechenden vorhergehenden Flugplanperiode auf dem betreffenden Flughafen durchschnittlich weniger als 29 Zeitnischen pro Woche zugewiesen wurden.“
Article 10a Zuweisung von Slots als Reaktion auf die COVID-19-Krise
1 Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. März 2021 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.
2 Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 23. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren, in Bezug auf Luftverkehrsdienste zwischen Flughäfen in der Union und Flughäfen entweder in der Volksrepublik China oder in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
3 Hat ein Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Zeitnischen, die dem Koordinator nicht zur Neuzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 2a zur Verfügung gestellt wurden, im Zeitraum vom 28. März 2021 bis zum 30. Oktober 2021 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die betreffende Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator zu mindestens 50 % während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen wurden, genutzt hat, hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode. Für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Flugplanperiode liegt die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a genannte Nutzungsrate bei 50 %.“
4 Für Zeitnischen mit einem Datum ab dem 9. April 2020 bis zum 27. März 2021 gilt Absatz 1 nur, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator die betreffenden ungenutzten Zeitnischen zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zurückgegeben hat.“
5 Stellt die Kommission auf der Grundlage der von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum, veröffentlichten Zahlen fest, dass der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau im entsprechenden Zeitraum 2019 anhält und den Eurocontrol-Verkehrsprognosen zufolge wahrscheinlich weiter anhalten wird, und lassen die bestverfügbaren wissenschaftlichen Daten darauf schließen, dass diese Situation eine Folge der Auswirkungen der COVID-19-Krise ist, so erlässt die Kommission nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte, um den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraum entsprechend zu ändern. Der Kommission wird nach Artikel 12a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Nutzungsraten innerhalb einer Spanne zwischen 30 bis 70 % zu ändern, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um den sich entwickelnden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf das Luftverkehrsaufkommen zu begegnen. Hierzu berücksichtigt die Kommission Änderungen, die seit dem 20. Februar 2021 eingetreten sind, und berücksichtigt dabei Folgendes: a) von Eurocontrol veröffentlichte Daten über das Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen; b) die Entwicklung der Luftverkehrstrends während der Flugplanperioden unter Berücksichtigung der seit Beginn der COVID-19-Krise beobachteten Entwicklung; und c) Indikatoren zur Nachfrage im Passagier- und Frachtluftverkehr, einschließlich Trends in Bezug auf Flottengröße, Flottennutzung und Auslastungsfaktoren. Delegierte Rechtsakte gemäß diesem Absatz werden bis spätestens 31. Dezember für die darauffolgende Sommerflugplanperiode und spätestens am 31. Juli für die darauffolgende Winterflugplanperiode erlassen.
6 Sofern infolge anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Luftverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
7 Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums stellen die Luftfahrtunternehmen dem Koordinator mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Flugbetriebs Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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