Durchführungsverordnung (EU) 2021/505 der Kommission vom 23. März 2021 zur Verweigerung der Zulassung von Phosphorsäure 60 % auf Kieselerdeträger als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Verweigerung der Zulassung
Die Zulassung von Phosphorsäure 60 % auf Kieselerdeträger als Futtermittelzusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ einzuordnen ist, wird verweigert.
Article 2 Rücknahme vom Markt
1 Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, werden bis zum 13. Oktober 2021 vom Markt genommen.
2 Einzel- und Mischfuttermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, die vor dem 13. Oktober 2021 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 13. April 2022 vom Markt genommen.
3 Einzel- und Mischfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, die vor dem 13. Oktober 2021 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 13. April 2023 vom Markt genommen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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