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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/505 der Kommission vom 23. März 2021 zur Verweigerung der Zulassung von Phosphorsäure 60 % auf Kieselerdeträger als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0505
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-23
In force since
2021-04-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verweigerung der Zulassung

Die Zulassung von Phosphorsäure 60 % auf Kieselerdeträger als Futtermittelzusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ einzuordnen ist, wird verweigert.

Article 2 Rücknahme vom Markt

1 Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, werden bis zum 13. Oktober 2021 vom Markt genommen.

2 Einzel- und Mischfuttermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, die vor dem 13. Oktober 2021 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 13. April 2022 vom Markt genommen.

3 Einzel- und Mischfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, die vor dem 13. Oktober 2021 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden, werden bis zum 13. April 2023 vom Markt genommen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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