Durchführungsverordnung (EU) 2021/606 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Einträge für Belarus sowie für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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