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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/619 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236 und (EU) 2021/403 im Hinblick auf Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0619
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-15
In force since
2021-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 35 Übergangsbestimmungen

1 Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit der genannten Verordnung und der genannten Durchführungsverordnung vor dem 21. August 2021 unterzeichnet wurde.“

2 Das einheitliche Muster der Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 wird bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.

3 Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“

Article 10 Übergangsbestimmungen

1 Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 21. August 2021 von einem/einer amtlichen Inspektor/in unterzeichnet wurde.

2 Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen innerhalb der Union zugelassen.

3 Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“

Article 27 Übergangsbestimmungen

1 Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659, der Entscheidung 2006/168/EG und des Beschlusses 2010/472/EU sowie gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 21. August 2021 von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Entscheidungen, Beschlüssen und Durchführungsbeschlüssen unterzeichnet wurde.

2 Sendungen von bestimmten Kategorien von Huftieren, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG des Rates, der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 2009/156/EG des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

3 Sendungen von bestimmten Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 2009/158/EG des Rates ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

4 Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Rindern, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinien 88/407/EWG und 89/556/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

5 Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

6 Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Schweinen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß den Mustern der Richtlinie 90/429/EWG und des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

7 Sendungen von bestimmten Arten von Zuchtmaterial von Equiden, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster des Beschlusses 2010/470/EU ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

8 Sendungen von bestimmten Kategorien von Bienen, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

9 Sendungen von bestimmten Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß dem Muster der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurde, werden bis zum 17. Oktober 2021 für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.

10 Bezugnahmen auf Vorschriften der aufgehobenen Rechtsakte in den Bescheinigungen gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.“

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Relations

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Versions

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