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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/629 der Kommission vom 4. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten

CELEX
32021R0629
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-04
In force since
2021-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3a Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad für die indirekte Unterstützung von am stärksten benachteiligten Personen, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

1 Zusätzlich zu den detaillierten Mindestanforderungen an den Prüfpfad gemäß Artikel 3 erfüllt der Prüfpfad für Vorhaben, mit denen den am stärksten benachteiligten Personen Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bereitgestellt wird, Folgendes: a) Er ermöglicht einen Abgleich der Gesamtzahl der ausgestellten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente mit der Gesamtzahl der an Endempfänger gelieferten und verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumenten auf der Grundlage von Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten; b) er erlaubt in Bezug auf die förderfähigen Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a einen Abgleich der der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge mit dem Wert der von den Endempfängern verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente; c) er enthält Unterlagen über die Gewährung und Verteilung von Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten an Endempfänger und deren Verwendung. Bei der Verwendung von Karten, Gutscheinen oder anderen Instrumenten zeigt der Prüfpfad auf, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente ausschließlich für den Kauf von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem verwendet werden.

2 Der Prüfpfad umfasst, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente in Papierform bereitgestellt werden, auch Folgendes: a) Sicherheitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten zur Vermeidung von Fälschungen; b) Maßnahmen zur Sicherung des Gutscheinbestandes; c) Angabe der Stellen, die mit der Identifizierung von Endempfängern betraut ist, und der Stellen, die Gutscheine, Karten oder andere Instrumente an Endempfänger verteilen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente bei den Endempfängern eingegangen sind.“;

Article 2

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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