Durchführungsverordnung (EU) 2021/657 der Kommission vom 21. April 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Caşcaval de Săveni“ (g. g. A.))
Text
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Article 1
Der Name „Caşcaval de Săveni“ (g. g. A.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Der Begriff „caşcaval“ darf im Gebiet der Union weiterhin bei der Kennzeichnung oder Aufmachung verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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