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Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission hinsichtlich der Anforderungen an Anbieter, die Flugverkehrsmanagementdienste/Flugsicherungsdienste und sonstige Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements in dem im kontrollierten Luftraum ausgewiesenen U-Space-Luftraum erbringen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0665
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-22
In force since
2023-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I werden folgende Nummern angefügt: „260. ‚U-Space-Luftraum‘ (U-space airspace): ein von den Mitgliedstaaten ausgewiesenes geografisches UAS-Gebiet, in dem UAS-Betrieb nur mit Unterstützung durch U-Space-Dienste durchgeführt werden darf; 261. ‚U-Space-Dienst‘ (U-space service): ein Dienst, der sich auf digitale Dienste und die Automatisierung von Funktionen stützt, die darauf ausgelegt sind, einen sicheren und effizienten Zugang zum U-Space-Luftraum für eine große Anzahl von UAS zu unterstützen; 262. ‚Gemeinsamer Informationsdienst‘ (Common Information Service, CIS): ein Dienst, der in der Verbreitung statischer und dynamischer Daten besteht, um die Erbringung von U-Space-Diensten für das Verkehrsmanagement von unbemannten Luftfahrzeugen zu ermöglichen; 263. ‚dynamische Rekonfigurierung des Luftraums‘ (dynamic airspace reconfiguration): die vorübergehende Modifizierung des U-Space-Luftraums, um einer kurzfristig veränderten Nachfrage seitens des bemannten Luftverkehrs durch Anpassung der geografischen Grenzen eines U-Space-Luftraums Rechnung zu tragen.“ 2. In Anhang IV Teilabschnitt A Abschnitt 1 wird folgender Punkt ATS.OR.127 angefügt: „ATS.OR.127 Koordinierung im U-Space-Luftraum durch Anbieter von Flugverkehrsdiensten Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen a) für einen U-Space-Luftraum, der in einem kontrollierten Luftraum festgelegt ist, für den sie für die Erbringung ihrer Dienste benannt wurden, in nichtdiskriminierender Weise die einschlägigen Verkehrsdaten in Bezug auf bemannte Luftfahrzeuge bereitstellen, die im Rahmen der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission genannten gemeinsamen Informationsdienste benötigt werden; b) die Koordinierungsverfahren und Kommunikationseinrichtungen, die die Bereitstellung dieser Daten ermöglichen, zwischen geeigneten Flugverkehrsdienststellen, Anbietern von U-Space-Diensten und gegebenenfalls einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste festlegen. 3. In Anhang IV Teilabschnitt B Abschnitt 2 wird folgender Punkt ATS.TR.237 eingefügt: „ATS.TR.237 Dynamische Rekonfigurierung des U-Space-Luftraums Flugverkehrskontrollstellen müssen a) das Gebiet innerhalb des ausgewiesenen U-Space-Luftraums, in dem UAS-Betrieb stattfinden kann, vorübergehend begrenzen, um einer kurzfristig veränderten Nachfrage seitens des bemannten Luftverkehrs durch Anpassung der lateralen und vertikalen Grenzen des U-Space-Luftraums Rechnung zu tragen; b) sicherstellen, dass die einschlägigen Anbieter von U-Space-Diensten und gegebenenfalls einzigen Anbieter gemeinsamer Informationsdienste rechtzeitig und effektiv über die Aktivierung, Deaktivierung und vorübergehende Begrenzung des ausgewiesenen U-Space-Luftraums informiert werden.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Januar 2023.

Relations

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Versions

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