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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

CELEX
32021R0770
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-30
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden „auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel“), für deren Bereitstellung an die Kommission, für Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie für besondere Auswirkungen auf die Berechnung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d jenes Beschlusses (im Folgenden „BNE-Eigenmittel) geltenden Satzes festgelegt.

Article 2 Aufbewahrung von Belegunterlagen

1 Die Unterlagen zu den auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln werden von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli des fünften auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt.

2 Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates vorgenommenen Überprüfung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung oder Angleichung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung oder Angleichung und deren Kontrolle erfolgen können.

3 Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Betrags der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, Vorwürfe im Zusammenhang mit Kontrollen oder die versäumte Vorlage von Daten einvernehmlich, im Wege einer Entscheidung der Kommission oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Article 3 Verwaltungszusammenarbeit

1 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit: a) die Bezeichnung der für die Berechnung, Feststellung, Bereitstellung und Kontrolle der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise; b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Berechnung, Feststellung, Bereitstellung und die Kontrolle der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel durch die Kommission betreffen; c) die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 5 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden. Jede Änderung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bezeichnungen oder in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

2 Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Article 4 Besondere Auswirkungen auf die BNE-Eigenmittel

1 Für die Zwecke der Festlegung des in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten einheitlichen Satzes werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 aufgeführten Einnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Beschlusses aufgeführten Einnahmen addiert, um den Teil des Haushalts zu berechnen, der durch BNE-Eigenmittel abgedeckt wird.

2 Für die Dänemark, Deutschland, Österreich, den Niederlanden und Schweden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 gewährten Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge gelten Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Article 5 Verbuchung und Mitteilungspflicht

1 Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel Buch geführt.

2 Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Berechnung oder Feststellung um 13.00 Uhr.

3 Die Zwölftel der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden am ersten Arbeitstag jedes Monats verbucht. Das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 9 wird jährlich erfasst.

4 Bis zum 15. April jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff für das laufende und das folgende Jahr.

5 Bis zum 31. Juli jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine jährliche Übersicht für das Jahr zwei Jahre vor dem laufenden Jahr („n-2“) mit den statistischen Angaben über das Gewicht der Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die in diesem Mitgliedstaat entstanden sind (in Kilogramm), und über das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (in Kilogramm) sowie eine jährliche Übersicht für das Jahr n-2 mit der Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 6.

6 Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formularen für die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Übersicht für auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Article 6 Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

1 Die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 berechnet. Das Gewicht der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff wird gemäß Artikel 6a der Richtlinie 94/62/EG und nach der Methode berechnet, die im Beschluss 2005/270/EG und insbesondere in dessen Artikel 6c festgelegt ist.

2 Für jeden Mitgliedstaat wird der Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel in Euro berechnet.

3 Der Betrag der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel für ein Jahr wird auf der Grundlage der Vorausschätzung nach Artikel 5 Absatz 4 festgelegt.

Article 7 Gutschrift und Verbuchung

Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gilt sinngemäß für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel.

Article 8 Bereitstellung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel

1 Die gemäß Artikel 6 für jedes Kalenderjahr berechneten Beträge werden am ersten Arbeitstag jedes Monats gutgeschrieben. Diese Beträge belaufen sich auf ein Zwölftel der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskurs des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

2 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden am ersten Arbeitstag des Monats dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschrieben.

3 Jede Änderung des einheitlichen Abrufsatzes der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen. Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

4 Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berechnet und zum Umrechnungskurs des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

5 Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan veranschlagt waren; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

Article 9 Angleichung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

1 Auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 5 genannten jährlichen Übersicht mit der Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittelbeträge wird jedem Mitgliedstaat in dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine Übersicht übermittelt wurde, ein Betrag gutgeschrieben oder belastet, der sich aus der Berechnung der Differenz zwischen dem Betrag in der Vorausschätzung für ein bestimmtes Jahr und dem tatsächlichen Betrag in der Übersicht für dasselbe Jahr ergibt.

2 Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in Absatz 1 genannten Angleichungen ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“). Für die Zwecke der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahres umgerechnet. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Konto.

3 Angleichungen der in Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Übersichten für vorangegangene Haushaltsjahre infolge der Kontrollen führen zu einer besonderen Angleichung der Verbuchungen auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat in einem Schreiben über die erforderliche Angleichung. Der dieser Angleichung entsprechende Betrag wird zum von der Kommission in diesem Schreiben angegebenen Zeitpunkt bereitgestellt.

4 Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilte Angleichung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist. Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der mit dem Schreiben gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angleichung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Angleichung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Angleichung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt.

5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels detaillierter festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

6 Nach dem 31. Juli des fünften auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden Änderungen nur für die Punkte berücksichtigt, die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat vor diesem Termin mitgeteilt hat.

7 Die in diesem Artikel genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Konto zu verbuchen sind.

Article 10 Vorziehen von Zwölfteln

1 Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen.

2 Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen.

3 Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission im selben Monat gemäß den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.

4 Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

5 Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Absätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

6 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Absatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.

7 Für die vorgezogenen Gutschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist.

Article 11 Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge

1 Bei den auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur dann zu entrichten, wenn die folgenden Beträge verspätet gutgeschrieben werden: a) Beträge gemäß Artikel 8; b) Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 9 Absatz 1 zu dem in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben; c) Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ergeben; d) Beträge, die auf das einem Mitgliedstaat zurechenbare Versäumnis, die gemäß dieser Verordnung geforderten Daten vorzulegen, zurückzuführen sind. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus den wegen Versäumnisses eines Mitgliedstaats, die geforderten Daten vorzulegen, vorgenommenen Berichtigungen ergeben, ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft. Ein Mitgliedstaat wird von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund des Versäumnisses gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d entbunden, falls dieses Versäumnis entweder auf höhere Gewalt oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, die nicht dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind. Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission über die Frage, ob das mutmaßliche Versäumnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes dem Mitgliedstaat zugerechnet werden kann, werden im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Überprüfung beigelegt.

2 Leitet ein Mitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 4 genannte Überprüfung ein, so werden Zinsen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt berechnet.

3 Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.

4 Die Zinsen werden zu den in Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.

5 Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 sinngemäß Anwendung.

Article 12 Deckung des Kassenmittelbedarfs und Ausführung von Zahlungsanweisungen

Die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 gelten sinngemäß für die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel.

Article 13 Expertengruppe

Die Kommission richtet eine sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzende formale Expertengruppe ein und unterstellt sie dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Die Aufgaben der formalen Expertengruppe bestehen darin, die Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Statistiken über entstandene und recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu beraten und ihre Meinungen dazu zu äußern, die Kommission bei der Vorbereitung von Maßnahmen zu beraten, um die Daten vergleichbarer und zuverlässiger zu machen, und jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übermittelten Daten zu Verpackungsabfällen aus Kunststoff abzugeben. Diese formale Expertengruppe wird im Register der Expertengruppen der Kommission eingetragen und die Transparenz ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Arbeit wird sichergestellt.

Article 14 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 15 Übergangsbestimmungen

Bis zum letzten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission für die Zeit ab 2021 und bis zum Jahr, das auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff, damit die Berechnung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vorgenommen werden kann. In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten ihre Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff zur Verfügung stellen, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 geänderten Fassung und nach der Methode berechnet wurden, die im Beschluss 2005/270/EG in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission geänderten Fassung, und insbesondere dessen Artikel 5 festgelegt ist.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

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