Durchführungsverordnung (EU) 2021/810 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte in Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG aufgeführte Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 7 Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen
Die Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 2 und 3 der Entscheidung 2002/657/EG gelten jedoch bis zum 10. Juni 2026 weiterhin für Methoden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung validiert wurden. Für die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1871 genannten Zwecke sollte Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG bis zum 27. November 2022 gelten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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