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Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0836
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-20
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung, hydrogeologischer Instabilität oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.

3 Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie Katastrophen von einer Art und Größenordnung, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann, vorbeugen und angemessen und konsequent darauf reagieren können.“

„(4a ‚Unionsziele für Katastrophenresilienz‘ unverbindliche Ziele, die im Bereich des Katastrophenschutzes zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden, um die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, den Auswirkungen einer Katastrophe standzuhalten, die mehrere Länder betreffende, grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann;“

„(5 Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz im Bereich des Katastrophenschutzes fest und arbeitet diese Ziele aus, und sie nimmt Empfehlungen zur Festlegung dieser Ziele als unverbindliche gemeinsame Ausgangsbasis zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen bei Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, an. Diese Ziele stützen sich auf aktuelle und vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, der Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifender Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen. Bei der Ausarbeitung von Unionszielen für Katastrophenresilienz berücksichtigt die Kommission wiederkehrende Katastrophen, die die Mitgliedstaaten heimsuchen, und schlägt den Mitgliedstaaten vor, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, darunter alle Maßnahmen, die unter Inanspruchnahme von Unionsmitteln umzusetzen sind, um die Resilienz gegenüber solchen Katastrophen zu stärken.“

Article 7 Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

1 Es wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, im Folgenden „ERCC“) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung. Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union, um bei dem Katastrophenmanagement einen sektorübergreifenden Ansatz zu fördern.

2 Das ERCC hat Zugang zu operativen Kapazitäten sowie zu Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten, um auf ein breites Spektrum von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union zu reagieren.

Article 8 Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission

1 Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen: a) Verwaltung des ERCC; b) Verwaltung des CECIS, das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht; c) Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um i) transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln, damit die unmittelbaren Auswirkungen von Katastrophen eingedämmt werden; ii) bestehende transnationale Detektions- und Frühwarnsysteme auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes und zur Verringerung der Reaktionszeit im Katastrophenfall besser zu integrieren; iii) die Lageeinschätzungs- und Lageanalysekapazität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln; iv) Katastrophen und gegebenenfalls Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber zu beraten; v) wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen; vi) europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, die wiederum die Verknüpfungen der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme und die Verbindung dieser Systeme mit dem ERCC und dem CECIS fördern sollten; vii) die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der entsprechend beauftragten internationalen Organisationen bei der Weiterentwicklung ihrer Frühwarnsysteme durch wissenschaftliche Erkenntnisse, innovative Technologien und Fachwissen zu unterstützen, auch durch das in Artikel 13 genannte Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz; d) Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben, i) den in dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann, ii) bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaates oder Drittstaats herzustellen und iii) den hilfeersuchenden Mitgliedstaat oder Drittstaat durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen; e) Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für die in Buchstabe d genannten Expertenteams; f) Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen; g) Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union; h) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird; i) Durchführung — im Rahmen ihrer Zuständigkeiten — der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen; j) Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen; k) Durchführung — in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten — zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann, und l) Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen für den Fall, dass sich in ihrem Hoheitsgebiet Katastrophen ereignen, indem die Möglichkeit geboten wird, europäische wissenschaftliche Partnerschaften für gezielte wissenschaftliche Analysen zu nutzen. Die daraus hervorgehenden Analysen können mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten über das CECIS ausgetauscht werden.

2 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.“

Article 10 Erstellung von Szenarien und Katastrophenmanagementplanung

1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Katastrophenrisikomanagementplanung auf Unionsebene sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen auf mehrere Länder haben oder haben können, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Planung umfasst, unter Berücksichtigung der Arbeit im Zusammenhang mit den Unionszielen für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Arbeit des Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz gemäß Artikel 13, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage i) der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, ii) der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, iii) der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, iv) der verfügbaren Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, v) des freiwilligen Austauschs bestehender Informationen über die Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, vi) der Kartierung von Einsatzmitteln, und vii) der Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

2 Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.“

Article 13 Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz

1 Die Kommission richtet ein Unions-Wissensnetz für Katastrophenschutz (im Folgenden ‚Netz‘) ein, um auf der Grundlage eines Mehrgefahren-Ansatzes Wissen und Informationen, die für das Unionsverfahren relevant sind, zusammenführen, zu verarbeiten und zu verbreiten, wobei einschlägige Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes, Exzellenzzentren, Hochschulen und Forschende einbezogen werden. Mit Hilfe des Netzes berücksichtigt die Kommission auf gebührende Weise das Fachwissen, das in den Mitgliedstaaten, auf Unionsebene, auf der Ebene anderer internationaler Organisationen und Stellen, auf der Ebene von Drittländern und auf der Ebene von Organisationen, die vor Ort tätig sind, zur Verfügung steht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an der Einrichtung und der Funktionsweise des Netzes. Mit Hilfe des Netzes unterstützt die Kommission die Kohärenz der Planungs- und Entscheidungsprozesse, indem sie den kontinuierlichen Austausch von Wissen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Unionsverfahrens erleichtert. Zu diesem Zweck sorgt die Kommission mit Hilfe des Netzes für Folgendes: a) Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungs- und Übungsprogramms für Akteure des Zivil- und Katastrophenschutzes in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm konzentriert sich auf — und regt an — den Austausch bewährter Verfahren im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement — auch im Zusammenhang mit Katastrophen, die durch den Klimawandel entstehen —, und umfasst auch gemeinsame Lehrgänge sowie ein System für den Austausch von Fachwissen im Bereich des Katastrophenmanagements, wozu unter anderem auch der Austausch von Fachkräften und erfahrenen Freiwilligen und die Entsendung von Experten aus den Mitgliedstaaten zählt. Das Ausbildungs- und Schulungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität der in den Artikeln 9, 11 und 12 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern; b) Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, einschließlich der Aspekte des gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus, um eine breite Basis für Lernprozesse und die Entwicklung von Fachwissen zu schaffen. Das Programm umfasst Folgendes: i) Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens, ii) Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus zu erhalten, und iii) Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, die Förderung und die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse. Das Programm umfasst gegebenenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse für die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe; c) Förderung von Forschung und Innovation und Schaffung von Anreizen für die Einführung und den Einsatz relevanter neuer Ansätze oder Technologien oder beidem, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind; d) Einrichtung und Pflege einer Online-Plattform für das Netz zur Unterstützung und Erleichterung der Durchführung der verschiedenen in den Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben.

2 Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind, sowie der Notwendigkeit, den Schutz der biologischen Vielfalt und des kulturellen Erbes zu stärken.

3 Die Kommission sorgt für stärkere Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und fördert den Austausch von Wissen und Erfahrungen zwischen dem Netz, internationalen Organisationen und Drittstaaten, um so insbesondere zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, insbesondere der im Rahmen des Sendai-Rahmenwerks für Katastrophenvorsorge 2015–2030 beizutragen.“

Article 18 Transport und Ausrüstung

1 Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen unterstützen durch a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern; b) Entwicklung von Kartenmaterial für die rasche Entsendung und Mobilisierung von Ressourcen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten grenzüberschreitender Regionen, im Falle grenzüberschreitender Risiken für mehrere Länder; c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder d) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können.

2 Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transport- und Logistikressourcen durch die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen ergänzen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind.

3 Die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erbetene Hilfe kann nur in Transport- und Logistikressourcen bestehen, die benötigt werden, um Katastrophen mit Hilfsgütern oder Ausrüstungen zu bewältigen, die der hilfeersuchende Mitgliedstaat oder das hilfeersuchende Drittland in einem Drittland beschafft hat.“

Article 19a Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

1 Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Aufwendung eines Betrags von bis zu 2056480000 EUR zu jeweiligen Preisen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung in Preisen von 2018 — vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung — durchgeführt.

2 Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag gilt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als externe zweckgebundene Einnahme.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen kommen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses für eine finanzielle Unterstützung in Betracht und werden unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt.

4 Unbeschadet der Bedingungen i dieses Beschlusses für die Förderfähigkeit von Maßnahmen zugunsten von Drittstaaten kann die in diesem Artikel genannte finanzielle Unterstützung einem Drittstaat nur gewährt werden, wenn diese Unterstützung unter vollständiger Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2020/2094 durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dieser Drittstaat am Unionsverfahren teilnimmt oder nicht.

Article 20a Sichtbarkeit und Auszeichnungen

1 Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Jede Finanzierung oder Hilfe, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss im Einklang mit den von der Kommission für konkrete Einsätze herausgegebenen spezifischen Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden, a) geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet; b) die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt; c) die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt; d) Einzelheiten zu von der Union geleisteter Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht; und e) die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt. Werden rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 genutzt, so machen die Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erwähnt deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die für den Erwerb dieser Kapazitäten verwendete Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information- und Kommunikation über diesen Beschluss sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnisse durch und unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Kommunikationsmaßnahmen. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen betreffen.

3 Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“

Article 23 Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen

1 Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht: a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern; b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, verfügbar sein können; d) Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: i) Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt; ii) die zusätzlichen Transport- und Logistikressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten; iii) die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet; iv) die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Staat direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert; und v) die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittstaaten die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.

1a Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, und die im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

2 Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union nicht überschreiten.

4 Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann bis zu 100 % der in den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn das erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen: a) die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zur Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird; b) den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt; c) die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder d) Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.

4a Werden die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt, so werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.

4b Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.

4c Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.

4d Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

4e Bei der Entsendung von rescEU-Kapazitäten kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % aller direkten Kosten decken, die beim Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittstaaten in die Union anfallen.

5 Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.

6 Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 1a, 2, und 4 genannten Finanzierungssätze.

6a Unbeschadet der Absätze 1a und 2 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten decken. Hierfür gelten folgende Bedingungen: a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe wird von dem betroffenen oder dem unterstützenden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Bedarfsbewertung beantragt; b) der betroffene oder gegebenenfalls der unterstützende Mitgliedstaat unternimmt alle erforderlichen Schritte, um nach Maßgabe aller geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften eine Entschädigung vom Verursacher zu verlangen und zu erhalten; c) gegebenenfalls erstattet der betroffene bzw. der unterstützende Mitgliedstaat der Union nach Erhalt einer Entschädigung durch den Verursacher unverzüglich die Kosten. Im Falle einer Umweltkatastrophe gemäß Unterabsatz 1, von der kein Mitgliedstaat betroffen ist, werden die in den Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen von dem unterstützenden Mitgliedstaat durchgeführt.

7 Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transport- und Logistikressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.

8 Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenart handeln.“

Article 25 Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

1 Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus.

2 Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder, sofern das aufgrund der Art und des Inhalts der betreffenden Maßnahme gerechtfertigt ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iv, v und vi der Haushaltsordnung aus.

3 Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung festgelegten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.

4 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, unter Berücksichtigung des verspäteten Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates ) und zur Gewährleistung der Kontinuität, können Kosten, die in Bezug auf im Rahmen dieses Beschlusses unterstützte Maßnahmen entstanden sind, in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

5 Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Zu der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder. Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.

6 Für die Zwecke der Transparenz und der Berechenbarkeit werden jedes Jahr in dem in Artikel 33 genannten Ausschuss der Haushaltsvollzug und die veranschlagten künftigen Zuweisungen vorgestellt und erörtert. Das Europäische Parlament wird regelmäßig unterrichtet.

7 In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.

Article 27 Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittstaat mittels eines Beschlusses am Unionsverfahren teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittstaat dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

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