Delegierte Verordnung (EU) 2021/916 der Kommission vom 12. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) in Bezug auf die im Antragsformular verwendete vorgegebene Liste der Berufsgruppen
Text
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Article 1 Auskunft über die derzeitige berufliche Tätigkeit im Antragsformular
1 Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 wählt der Antragsteller beim Ausfüllen des Feldes mit Angaben zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit eine der folgenden Optionen aus: a) angestellt; b) selbstständig; c) arbeitslos/nicht erwerbstätig; d) im Ruhestand oder e) Schüler/Studierender/in Ausbildung.
2 Entscheidet sich der Antragsteller für die Option unter Absatz 1 Buchstaben a oder b, so wählt er die seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Berufsgruppe der Ebene 1 (Berufshauptgruppe) und der Ebene 2 (Berufsgruppe) aus, die im Anhang festgelegt sind.
3 Sofern die ausgewählte Ebene weitere Optionen der Ebene 3 (Berufsuntergruppe) oder der Ebene 4 (Berufsgattung) umfasst, mit denen sich die berufliche Tätigkeit des Antragstellers noch präziser eingrenzen lässt, wählt der Antragsteller die detaillierteste verfügbare Ebene aus.
4 Ist der Antragsteller minderjährig, so sind nur die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Optionen sichtbar und auswählbar.
5 Das Antragsformular unterstützt den Antragsteller beim Auffinden der für ihn relevanten Berufsgruppe, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand der zuvor gewählten Optionen gefiltert werden.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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