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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

CELEX
32021R0940
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-06-10
In force since
2021-06-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 441233, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex44123300 (TARIC-Code 4412330010) eingereiht wird.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeSveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern: JSC „SVEZA Manturovo“; JSC „SVEZA Novator“; Tyumen Plywood Plant Limited; JSC „SVEZA Ust-Izhora“; JSC „SVEZA Uralskiy“; JSC „SVEZA Kostroma“; JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“15,9 %C659Syktyvkar Plywood Mill Ltd.15,0 %C660Zheshartsky LРK LLC15,3 %C661Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen15,7 %Alle übrigen Unternehmen15,9 %C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Birkensperrholz von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Russland hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Relations

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