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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1223 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1223
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-27
In force since
2021-08-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden; 2. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht.

Article 3 Beschreibung der Variablen

Die technischen Merkmale von Variablen sind im Anhang festgelegt und umfassen: a) Kennung der Variable, b) Bezeichnung und Beschreibung der Variable, c) Codes und Labels, d) Filter, e) Art der Variable.

Article 4 Merkmale der Zielgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

1 Die Zielgesamtheiten im Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind private Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und Einzelpersonen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben.

2 Für die Variablen, die die im Anhang aufgeführten Haushalte betreffen, werden Angaben für private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seinen üblichen Aufenthaltsort hat, erfasst.

3 Für die Variablen, die die im Anhang aufgeführten Einzelpersonen betreffen, werden Angaben für Einzelpersonen im Alter von 16 bis 74 Jahren, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihren üblichen Aufenthaltsort haben, erfasst.

4 Angaben für Personen unter 16 Jahren und über 74 Jahren können auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.

5 Die Datenerhebung für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.

Article 5 Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt

1 Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen“ umfasst die drei letzten Quartale 2021 und das erste Quartal 2022.

2 Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zu den Einzelthemen „Anschluss ans Internet von überall aus“ und „Auswirkungen der Nutzung“ ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Auskunftsperson die Tätigkeit ausgeübt hat.

3 Für alle anderen Einzelthemen unter dem Thema „Beteiligung an der Informationsgesellschaft“ ist der Bezugszeitraum das erste Quartal 2022.

4 Bezugszeitpunkt ist der Zeitpunkt der ersten Befragung (TT/MM/JJJJ).

Article 6 Datenerhebungszeitraum

Für Daten, die unmittelbar von den Auskunftspersonen bereitgestellt werden, ist der Feldarbeitszeitraum das zweite Quartal 2022.

Article 7 Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation und Schätzung von Daten

1 Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden auf die Daten angewendet, wenn Angaben fehlen, ungültig oder inkohärent sind.

2 Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren der Behandlung der Daten nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten“ in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.

3 Verfahren, bei denen die Struktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.

Article 8 Frist und Standards für die Übermittlung von Informationen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die endgültigen Daten spätestens am 5. Oktober 2022. Die Daten werden in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) übermittelt. Die Daten müssen vollständig geprüft und validiert sein und anhand des Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Dateneingangsstelle übermittelt werden, damit die Kommission (Eurostat) sie elektronisch abrufen kann. Diese Daten müssen den Validierungsregeln gemäß der Spezifikation der Variablen auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Kodierung und Filter entsprechen.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Metadaten in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Mikrodaten. Die Metadaten werden über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann.

Article 9 Modalitäten und Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.

2 Der jährliche Qualitätsbericht enthält qualitätsbezogene Daten und Metadaten sowie Informationen über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung; ferner werden darin Änderungen der grundlegenden Konzepte und Definitionen beschrieben, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen. Der Qualitätsbericht enthält außerdem Informationen über die Einhaltung des Musterfragebogens und über Änderungen in der Gestaltung des Fragebogens, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen.

3 Der jährliche Qualitätsbericht wird der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Mikrodaten übermittelt.

4 Der jährliche Qualitätsbericht wird gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards übermittelt.

5 Der jährliche Qualitätsbericht wird über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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