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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1230
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-07-14
In force since
2021-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Bestimmungen über grenzüberschreitende Zahlungen und über die Transparenz von Währungsumrechnungsentgelten innerhalb der Union festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 für grenzüberschreitende Zahlungen, die in Euro oder einer Landeswährung der Mitgliedstaaten getätigt werden, die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ihren Beschluss, die Anwendung dieser Verordnung auf ihre Landeswährung auszudehnen, mitgeteilt haben. Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gelten die Artikel 4 und 5 für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen, die auf Euro oder auf eine Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten, die nicht der Euro ist, und eine Währungsumrechnung beinhalten.

3 Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungen, die Zahlungsdienstleister auf eigene Rechnung oder für Rechnung anderer Zahlungsdienstleister vornehmen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „grenzüberschreitende Zahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind; 2. „Inlandszahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind; 3. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt; 4. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll; 5. „Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kategorien juristischer Personen oder eine in Artikel 32 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene Ausnahme gewährt hat; 6. „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt; 7. „Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger; 8. „Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt; 9. „Entgelt“ jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer erhebt und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister oder eine Partei, die Währungsumrechnungen gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringt, von einem Zahlungsdienstnutzer für eine Währungsumrechnung erhebt, oder eine Kombination aus beidem; 10. „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 11. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 12. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ist; 13. „Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt; 14. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt; 15. „Lastschriftverfahren“ gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Lastschriften vereinbart wurden.

Article 3 Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen

1 Zahlungsdienstleister erheben von einem Zahlungsdienstnutzer für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers ansässig ist, erheben.

2 Für grenzüberschreitende Zahlungen in der Landeswährung eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 13 seinen Beschluss mitgeteilt hat, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung zu erweitern, erheben Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer die gleichen Entgelte, die sie von Zahlungsdienstnutzern für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in derselben Währung erheben.

3 Bei der Berechnung der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen für die Zwecke von Absatz 1 muss der Zahlungsdienstleister die entsprechende Inlandszahlung bestimmen. Die zuständigen Behörden erstellen Leitlinien zur Bestimmung der entsprechenden Inlandszahlungen, wenn sie dies für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschusses aktiv zusammen, um die Kohärenz der Leitlinien für entsprechende Inlandszahlungen sicherzustellen.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.

Article 4 Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen

1 In Bezug auf die Informationspflichten im Hinblick auf Währungsumrechnungsentgelte und den anwendbaren Wechselkurs gemäß Artikel 45 Absatz 1, Artikel 52 Nummer 3 und Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 drücken Zahlungsdienstleister und Parteien, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle gemäß Artikel 59 Absatz 2 der genannten Richtlinie erbringen, die gesamten Währungsumrechnungsentgelte als prozentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) aus. Dieser Aufschlag ist dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen.

2 Zahlungsdienstleister machen den Aufschlagnach Absatz 1 auch in einer verständlichen und leicht zugänglichen Weise auf einer allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Plattform zugänglich.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen muss eine Partei, die eine Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs die folgenden Informationen bereitstellen: a) den Betrag, der an den Zahlungsempfänger in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen ist; b) den Betrag, der vom Zahler in der Währung des Kontos des Zahlers zu zahlen ist.

4 Eine Partei, die Währungsumrechnungen an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle erbringt, muss die in Absatz 1 genannten Informationen am Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle deutlich anzeigen. Vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs informiert diese Partei den Zahler auch über die Möglichkeit, in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom Zahlungsdienstleister des Zahlers durchführen zu lassen. Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen sind dem Zahler nach Auslösung des Zahlungsvorgangs auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

5 Für jede Zahlungskarte, die dem Zahler von seinem Zahlungsdienstleister ausgegeben wurde und die mit demselben Konto verknüpft ist, übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlers unverzüglich nachdem er einen Zahlungsauftrag wegen einer Barabhebung an einem Geldautomaten oder einer Zahlung an der Verkaufsstelle erhalten hat, der auf eine Währung der Union lautet, die von der Währung des Kontos des Zahlers abweicht, dem Zahler eine elektronische Mitteilung mit den in Absatz 1 genannten Informationen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird eine derartige Mitteilung einmal in jedem Monat versendet, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers vom Zahler einen Zahlungsauftrag in der gleichen Währung erhält.

6 Der Zahlungsdienstleister vereinbart mit dem Zahlungsdienstnutzer den bzw. die allgemein verfügbaren und leicht zugänglichen elektronischen Kommunikationskanal bzw. -kanäle, über den bzw. die der Zahlungsdienstleister die in Absatz 5 genannte Mitteilung übermittelt. Der Zahlungsdienstleister bietet den Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit, auf den Erhalt der in Absatz 5 genannten elektronischen Mitteilung zu verzichten. Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass Absatz 5 und dieser Absatz insgesamt oder teilweise keine Anwendung finden, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.

7 Die in diesem Artikel genannten Informationen werden kostenlos und in einer neutralen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.

Article 5 Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen

1 Wird eine Währungsumrechnung vom Zahlungsdienstleister des Zahlers im Zusammenhang mit einer Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 angeboten, die direkt online über die Website oder über die mobile Banking-Anwendung des Zahlungsdienstleisters getätigt wird, so informiert der Zahlungsdienstleister den Zahler im Hinblick auf Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 52 Nummer 3 der genannten Richtlinie vor Auslösung des Zahlungsvorgangs in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise über die geschätzten Währungsumrechnungsentgelte, die für die Überweisung gelten.

2 Vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahler in einer klaren, neutralen und verständlichen Weise den geschätzten Gesamtbetrag der Überweisung, einschließlich jeglicher Entgelte für Zahlungsvorgänge und Währungsumrechnungsentgelte, in der Währung des Kontos des Zahlers mit. Der Zahlungsdienstleister muss auch den geschätzten dem Zahlungsempfänger zu überweisenden Betrag in der vom Zahlungsempfänger verwendeten Währung mitteilen.

Article 6 Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung

1 Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls die internationale Nummer eines Zahlungskontos (IBAN) des Zahlungsdienstnutzers und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Zahlungsdienstleisters mit. Der Zahlungsdienstleister gibt zudem gegebenenfalls die IBAN des Zahlungsdienstnutzers und die BIC des Zahlungsdienstleisters auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu an. Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Absatz kein Entgelt in Rechnung.

2 Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 erhobene Entgelt hinausgehende Entgelte in Rechnung stellen, wenn der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung ohne Angabe der IBAN und, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates angebracht, der entsprechenden BIC für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt. Diese Entgelte müssen angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet sein. Sie werden zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart. Der Zahlungsdienstleister muss dem Zahlungsdienstnutzer die Höhe der zusätzlichen Entgelte rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch eine solche Vereinbarung gebunden ist, mitteilen.

3 Je nach Art des betreffenden Zahlungsvorgangs teilt ein Lieferant von Waren bzw. ein Dienstleister, der unter diese Verordnung fallende Zahlungen akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren und Dienstleistungen in der Union seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

Article 7 Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

1 Die Mitgliedstaaten sehen keine zahlungsbilanzstatistisch begründeten innerstaatlichen Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden vor.

2 Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese Erfassung keinen Einfluss auf die vollautomatische Zahlungsabwicklung hat und die Zahlungsdienstleister die Daten vollautomatisch erfassen können.

Article 8 Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die zuständigen Behörden betrifft, die ihr nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.

Article 9 Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung

1 Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

2 Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 10 vorgesehenen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.

Article 10 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten sehen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten vor. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen benannt.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Einrichtungen betrifft, die ihr nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

3 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

Article 11 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die in den Artikeln 8 und 10 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.

Article 12 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Vorschriften und Maßnahmen betrifft, die ihr nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

Article 13 Anwendung auf andere Währungen als den Euro

Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf die Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats wird 14 Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

Article 14 Überprüfung

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 19. April 2022 einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Verordnung vor, der insbesondere Folgendes enthalten muss: a) eine Bewertung der Art und Weise, wie Zahlungsdienstleister Artikel 3 dieser Verordnung, anwenden; b) eine Bewertung der Entwicklung der Volumen und Entgelte für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten und in Euro seit dem Datum der Annahme der Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates , das heißt dem 19. März 2019; c) eine Bewertung der Auswirkungen von Artikel 3 dieser Verordnung auf die Entwicklung der Währungsumrechnungsentgelte und der anderen Entgelte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten sowohl für die Zahler als auch für die Zahlungsempfänger; d) eine Bewertung der geschätzten Auswirkungen der Änderung von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einbeziehung der Währungen aller Mitgliedstaaten; e) eine Bewertung der Art und Weise, wie Anbieter von Währungsumrechnungen die in den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung und im nationalen Rechtzur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Nummer 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Informationspflichten anwenden und ob mit diesen Vorschriften die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte erhöht wird; f) eine Bewertung der Frage, ob und inwieweit Anbieter von Währungsumrechnungen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 45 Absatz 1, des Artikels 52 Nummer 3 und des Artikels 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 haben; g) eine Kosten-Nutzen-Analyse der Kommunikationskanäle und -technologien, die von Anbietern von Währungsumrechnungen genutzt werden oder ihnen zur Verfügung stehen und durch die die Transparenz der Währungsumrechnungsentgelte weiter erhöht werden kann, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob es bestimmte Kanäle gibt, die Zahlungsdienstleister für die Übermittlung der in Artikel 4 genannten Informationen anbieten müssten; diese Analyse umfasst auch eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit der gleichzeitigen Offenlegung der in Artikel 4 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung genannten Informationen vor Auslösung jedes Zahlungsvorgangs für alle an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle verfügbaren Währungsumrechnungsmöglichkeiten; h) eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung der Möglichkeit für die Zahler, die von einer anderen Partei als dem Zahlungsdienstleister des Zahlers angebotene Option der Währungsumrechnung an einem Geldautomaten oder an der Verkaufsstelle zu sperren und ihre Präferenzen in dieser Hinsicht zu ändern; i) eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung einer Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, bei der Erbringung von Währungsumrechnungen in Bezug auf einen einzelnen Zahlungsvorgang den zum Zeitpunkt der Auslösung des Zahlungsvorgangs geltenden Wechselkurs bei der Abwicklung und Abrechnung des Zahlungsvorgangs anzuwenden.

2 Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst mindestens den Zeitraum vom 15. Dezember 2019 bis zum 19. Oktober 2021. Die Kommission kann für die Erstellung ihres Berichts von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Absatz 1 erhobene Daten verwenden und hat darin die Besonderheiten der verschiedenen Zahlungsvorgänge zu berücksichtigen, wobei insbesondere zwischen an einem Geldautomaten und an der Verkaufsstelle ausgelösten Zahlungsvorgängen unterschieden wird.

Article 15 Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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