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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32021R1483
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-09-15
In force since
2021-09-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenAntidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeVR ChinaShanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd, Taiyuan City24,4C024VR ChinaTianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd, Tianjin City24,4C025VR ChinaAndere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen24,6VR ChinaAlle übrigen Unternehmen25,3C999TaiwanChia Far Industrial Factory Co., Ltd, Taipei City0C030TaiwanAlle übrigen Unternehmen6,8C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kaltgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [der VR China/Taiwan] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

2 Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.

3 Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

4 Der nach Absatz 2 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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