Durchführungsverordnung (EU) 2021/1763 der Kommission vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 hinsichtlich der Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise im Weinsektor
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Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600
„(1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission erforderlichenfalls in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 spätestens bis zum 15. Oktober 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen. Die Mitgliedstaaten können solche Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen erforderlichenfalls auch im Haushaltsjahr 2022 spätestens bis zum 15. Oktober 2022 vornehmen, allerdings nur in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
„(2 Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in den Haushaltsjahren 2020, 2021 und 2022“.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Oktober 2021.
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