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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

CELEX
32021R1767
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-06
In force since
2023-04-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Jede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder — im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung — einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt. Solche Anträge müssen schriftlich innerhalb von höchstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung innerhalb von acht Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

2 Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern er nicht offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung desselben Verwaltungsakts oder derselben Verwaltungsunterlassung, so kann das Organ oder die Einrichtung die Anträge zusammenfassen und als einen einzigen Antrag bearbeiten. Das Organ oder die Einrichtung der Union legt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.“

Article 11a Veröffentlichung von Anträgen und abschließenden Entscheidungen sowie Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen

1 Die Organe und Einrichtungen der Union veröffentlichen alle Anträge auf interne Überprüfung so bald wie möglich nach deren Eingang sowie alle abschließenden Entscheidungen über diese Anträge so bald wie möglich nach deren Erlass.

2 Die Organe und Einrichtungen der Union können Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten und vorschreiben, dass alle Anträge auf interne Überprüfung über ihre Online-Systeme eingereicht werden.“

Article 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a gilt ab dem 29. April 2023.

Relations

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