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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/1842 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flupyradifuron und Difluoressigsäure in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1842
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-10-20
In force since
2022-05-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber für Erzeugnisse, die vor dem 10. Mai 2022 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Mai 2022 hinsichtlich der RHG für Flupyradifuron in Traubenblättern und Difluoressigsäure in Mais, Kakaobohnen und Schweineleber.

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