Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 der Kommission vom 25. Oktober 2021 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen
Text
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Article 1
Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt berichtigt: 1. Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.125 BPL Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines Fluglehrers für Ballone (FI(B)) allein fliegen.“ 2. Teil-BFCL Teilabschnitt BPL Punkt BFCL.145 BPL Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.“
Article 2
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 wird wie folgt berichtigt: 1. Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.125 SPL Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Flugschüler dürfen nur mit einer entsprechenden Genehmigung sowie unter der Aufsicht eines FI(S) allein fliegen.“ 2. Teil-SFCL Teilabschnitt SPL Punkt SFCL.145 SPL Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Besteht der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Versuchen alle Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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