Verordnung (EU) 2021/1881 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imidacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 16. Mai 2022 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Imidacloprid in und auf allen Erzeugnissen außer Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Mai 2022.
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