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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R1935
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-11-08
In force since
2022-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Einheitliches Musterformular

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen und Daten gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand des einheitlichen Musterformulars im Anhang der vorliegenden Verordnung. Zu diesem Zweck ist die elektronische Fassung des einheitlichen Musterformulars zu verwenden, die im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt ist. Für die Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars ist jedoch das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) zu verwenden. Die Mitgliedstaaten bestätigen anschließend in der elektronischen Fassung des einheitlichen Musterformulars in IMSOC, dass Teil II Abschnitt 9 dieses Formulars über OFIS übermittelt wurde.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2022 für die Jahresberichte, die bis zum 31. August 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen sind, sowie für die nachfolgenden Jahresberichte.

Relations

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